Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

298 
von 
1 
7’ 
Hauptbahnen. 
  
b) für Güterzüse 45 km, 
unter besonders günstigen Verhält- 
nissen mit Genehmigung der Auf- 
sichtsbehördde 60 km; 
c) für Arbeitszüge 45 km; 
d) für einzelne Lokomotiven 50 km, 
jedoch können von der Aufsichtsbe- 
hörde größere Geschwindigkeiten bis 
zu der für die Lokomotive überhaupt 
zulässigen Grenze (§ 36 0) gestattet 
werden; 
e) für Probefahrten unbegrenzt. 
  
Nebenbahnen. 
(3) Die grüßte zulässige Geschwindigkeit ist in Gefällen 
3,0 %0 (1: 333). 120 km, 
5,, „ 1 : 200). 105 „, 
7, „ (1: 133) 95 „ 
1000 „ (1: 100) 85 „ 
12,, „ (1: 80) 80 
15,0 „ (1: 66) 75 
17,, „ (1: 57) 70 
20,0 „ (1: 50) 65 „ 
22,5 „ (1: 44) 60 „, 
25,00 „ (1: 40) 55 „„ 
77 
vom Halbmesser 1300 m. 120 km, 
1 
77 
77 
„ 1200„ 115 
„ 1100„ 110 
„ 1000 „ 105 „ 
„ 900 „ 100 „ 
» 800»..95 
  
--—--———--.--.- — 
von 25,0 /0 (1 
30,0 „ (1 
„ 35,0 „ (1 
7½ 40,0 » (1 
  
: 40) .. 
33) 
: 28) 
: 200) 
Für Zwischengefälle ergibt sich die größte Geschwindigkeit durch Zwischenschaltung. 
(4) Die größte zulässige Geschwindigkeit ist in Krümmungen 
30 
V? 
L 
50 km, 
40 
35 
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7“.
	        
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