Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

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Hauptbahnen. Nebenbahnen. 
  
  
(2) Sonderzüge dürfen nur befördert 
werden, solange die Schrankenwärter im 
Dienste sind (vergleiche indes G). 
(3) Für Sonderzüge ist ein Fahrplan aufzustellen. Der Fahrplan ist den von dem 
Zuge zu berührenden Stationen mitzuteilen. Durchfährt ein Zug die Strecke zwischen zwei 
Bahnhöfen nicht vollständig, so ist der Fahrplan beiden Stationen mitzuteilen. Hinsichtlich 
der Ankündigung von Sonderzügen mit Sprengstoffen sind die Bestimmungen der Verkehrs- 
ordnung zu beachten. 
(4) Sonderzüge sind den Schrankenwärtern anzukündigen. Die Ankündigung hat, 
wenn tunlich schriftlich, andernfalls durch ein Signal an dem — in der einen oder anderen 
Richtung — vorhergehenden Zuge oder durch Fernsprecher zu erfolgen. 
(5) Ist eine Ankündigung nach « nicht möglich, so treten die in § 66 0 enthaltenen 
Vorschriften in Kraft. 
(é6) Von den Bestimmungen in c und Okann unter Verantwortlichkeit des zuständigen 
Beamten abgesehen werden bei Hilfszügen und Hilfslokomotiven, die aus Anlaß von Eisen- 
bahnunfällen, Feuersbrünsten oder sonstigen außerordentlichen Ereignissen einzulegen sind. 
Wegen der Geschwindigkeit solcher Züge vergleiche § 66 ao. 
  
§ 70. 
Rangordnung der Züge. 
In Hinsicht auf pünktliche Beförderung haben in der Regel die Sonderzüge der 
Allerhöchsten und Höchsten Herrschaften den Vorrang vor den übrigen Zügen, die Schnellzüge 
vor den Personen= und Güterzügen, die Personenzüge vor den Güterzügen. Dringliche 
Hilfszüge gehen allen anderen Zügen vor. 
§ 71. 
Schneepflüge. 
(1) Schneepflüge oder Wagen zum Brechen des Glatteises dürfen bei Zügen, die mit 
mehr als 30 km Geschwindigkeit fahren, nicht vor die Zuglokomotive gestellt werden. 
(2) Fest mit der Zuglokomotive verbundene Schneepflüge ohne eigene Räder sind bei 
jeder Geschwindigkeit zulässig.
	        
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