Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

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Hauptbahnen l Nebenbahnen. 
  
  
(4) Beamten, die sich zur Ausübung polizeilicher Obliegenheiten ungeeignet zeigen, 
dürfen solche nicht übertragen werden. 
(5) Auf die Offiziere, Beamten und Mannschaften der militärischen Formationen für 
Eisenbahnzwecke findet die Vorschrift über die Vereidigung oder eidliche Verpflichtung c keine 
Anwendung. 
§ 75. 
Ausübung der Bahnpolizei. 
(1) Der Amtsbereich der Bahnpolizeibeamten umfaßt örtlich — ohne Rücksicht auf 
den Wohnort oder Dienstbezirk — das gesamte Bahngebiet der Verwaltungen, bei denen 
sie beschäftigt werden, sachlich die Maßnahmen, die zur Handhabung der für den Eisenbahn- 
betrieb geltenden Polizeiverordnungen erforderlich sind. 
(2) Bei Ausübung des Dienstes müssen die Bahnpolizeibeamten Uniform oder ein 
Dienstabzeichen tragen oder mit einem sonstigen Ausweis über ihre amtliche Eigenschaft ver- 
sehen sein. 
(3) Die Bahnpolizeibeamten haben sich dem Publikum gegenüber besonnen und rück- 
sichtsvoll aber bestimmt zu benehmen. 
(4) Die Bahnpolizeibeamten sind befugt, jeden vorläufig festzunehmen, der auf der 
übertretung der in den §§ 77 bis 81 enthaltenen Bestimmungen oder einer sonstigen straf- 
baren Handlung betroffen oder unmittelbar danach verfolgt wird, wenn er der Flucht ver- 
dächtig ist oder sich nicht auszuweisen vermag. Eine Festnahme wegen übertretung der in 
den §§ 77 bis 81 enthaltenen Bestimmungen hat zu unterbleiben, wenn eine angemessene 
Sicherheit bestellt wird; diese Sicherheit darf den Betrag von sechzig Mark nicht übersteigen. 
Ist die vorläufige Festnahme notwendig, um die Fortsetzung der strafbaren Handlung zu 
verhindern, so darf sie nicht unterbleiben, auch wenn der Täter nicht der Flucht verdächtig 
ist, sich auszuweisen vermag und Sicherheitsleistung anbietet. 
(5) Der Festgenommene ist, wenn er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, unverzüglich 
dem Amtsrichter oder der Polizeibehörde des Bezirkes, in dem die Festnahme erfolgte, vor- 
zuführen. 
(6) Erfolgt die Ablieferung nicht durch einen Bahnpolizeibeamten, so hat der sie an- 
ordnende Beamte eine mit seinem Namen und seiner Dienststellung versehene Karte, worauf 
der Grund der Festnahme vermerkt ist, mitzugeben.
	        
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