Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

1879.  27

S.  7.

Die  Prüfung  ist  eine  schriftliche  und  eine  mündliche.  Sie  ist  darauf  zu
richten,  ob  der  Anwärter  die  für  sämmtliche  Zweige  des  Gerichtevollzieherdienstes
erforderliche  Kenntniß  und  praktische  Gewandtheit  sich  erworben  hat.

Die  schriftliche  Prüfung  geht  der  mündlichen  voraus.

Die  Aufgaben  zur  schriftlichen  Bearbeitung  sind  vorzugsweise  dem  Gebiete  der
von  den  Gerichtsvollziehern  aufzunehmenden  Urkunden  zu  entnehmen,  unter  Mitberücksichtigung
  der  einschlagenden  Bestimmungen  der  Gebührengesetze.

8.  8.
Die  schriftliche  Bearbeitung  der  gestellten  Aufgaben  erfolgt  unter  Aussicht
eines  Beamten.
Durch  den  Präsidenten  des  Landgerichts  kann  dem  Amwärter  auf  Antrag  gestattet
  werden,  die  schriftlichen  Arbeiten  an  Sipe  eines  Amtogerichts  anzufertigen.

8.  8
Die  Beurtheilung  der  schriftlichen  #en  erfolgt  von  denjenigen  Mitgliedern
der  Kommission,  vor  welchen  die  mündliche  Prüfung  abgelegt  werden  soll.
Erachten  beide  Mitglieder  die  Arbeiten  für  mißlungen,  so  gilt  die  Prüfung
als  nicht  bestanden.

8.  10.

Die  mündliche  Prüfung  ist  nicht  öffentlich.

Zu  einem  Prüfungstermine  können  mehre  Anwärter  zugelassen  werden.

Die  Entscheidung  darüber,  ob  die  Prüfung  bestanden  sei,  erfolgt  nach  dem
Gesammtergebnisse  der  schriftlichen  und  mündlichen  Prüfung.  Als  bestanden  gilt
die  Prüsung  nur,  wenn  beide  Mitglieder  der  Prüfungskommission  darin  übereinstimmen.


Der  Gaug  der  mündlichen  Prüsung  im  Allgemeinen  und  das  Gesammtergebniß
  der  Prüfung  ist  zu  den  Akten  zu  vermerken.

Wer  die  Prüfung  bestanden  hat,  erhält  hierüber  ein  von  dem  Präsidenten  des
Landgerichts  auszustellendes  Zeugniß.

Wer  die  Prüfung  nicht  bestanden  hat,  kann  ansnahmsweise  nach  Zurücklegung
eines  weiteren  Vorbereitungodienstes  zu  einer  zweiten  und  letzten  Prüfung  zugelassen
werden.  Die  Dauer  des  weiteren  Vorbereitungsdienstes  wird  von  der  Anstellungsbehörde

  bestimmt.
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