Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

Nr. 23. 319 
§ 2. 
Die Zulassung zum bibliothekarischen Vorbereitungsdienst erfolgt unter Berücksichtigung 
der Bedürfnisse des Bibliothekdienstes zunächst probeweise durch die Bibliothekvorstände. Die 
erfolgte Zulassung ist sofort dem Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schul- 
angelegenheiten anzuzeigen. Dieses entscheidet nach Ablauf von drei Monaten auf Grund 
gutachtlichen Berichtes des Bibliothekvorstandes endgültig über die Zulassung. 
Mit dem Zulassungsgesuch sind vorzulegen: 
1. das Reifezeugnis eines deutschen humanistischen oder Realgymnasiums, 
2. das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung einer der nachstehenden Prüfungen: 
a) der Prüfung für den Unterricht in den philologisch-historischen Fächern 
(I. und II. Abschnitt), 
b) der Prüfung für den Unterricht in den neueren Sprachen (I. und II. Abschnitt), 
c) der Prüfung für den Unterricht in der Mathematik und Physik (I. und 
II. Abschnitt), 
d) der Prüfung für den Unterricht in der deutschen Sprache, der Geschichte 
und Geographie an technischen Mittelschulen nebst der dazu gehörigen be- 
sonderen (zweiten) Prüfung, 
e) der ersten juristischen Prüfung, 
ein Leumundszeugnis, 
ein ärztliches Gesundheitszeugnis, 
. der Lebenslauf, welcher auch die Angabe zu enthalten hat, auf welche Weise der 
Bewerber seinen Unterhalt während der Dauer des Vorbereitungsdienstes zu be- 
streiten gedenkt. 
Von den in Absatz 2 Ziffer 2 lit. a— vorgeschriebenen zweiten Prüfungsabschnitten 
kann solchen Bewerbern, welche in ihrem Studienfache auf einer deutschen Universität oder 
Technischen Hochschule auf Grund einer gedruckten Dissertation und einer mündlichen Prüfung 
zum Doktor promoviert wurden, Dispens gewährt werden. 
Im Dispensweg kann ferner an Stelle der in Absatz 2 Ziffer 2 genannten Prüfungs- 
zeugnisse treten: 
a) das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung einer sonstigen Staats= oder Hoch- 
schulabgangsprüfung, 
b) bei Bewerbern, für deren Studienfach Staats= oder Hochschulabgangsprüfungen 
nicht eingerichtet sind, der Nachweis, daß sie in ihrem Fache nach vierjährigem 
Hochschulstudium auf Grund einer gedruckten Dissertation und einer mündlichen 
Prüfung auf einer deutschen Universität oder Technischen Hochschule zum Doktor 
promoviert wurden. 
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