Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

Nr. 23. 323 
Insbesondere kommen als Gegenstände der Prüfung in Betracht: 
1. Buchdruckerkunst und Buchhandel, Handschriftenwesen, 
2. Bibliothekwesen, 
3. Bibliographie, 
4. Sprachenkunde, soweit sie zum bibliographischen Verständnis der Bücher erforderlich ist. 
Prüfungskandidaten, welche nur das Reifezeugnis eines Realgymnasiums besitzen, sind 
insbesondere auch darauf zu prüfen, ob sie sich das für den Bibliothekdienst nötige Maß 
von Kenntnissen in der griechischen Sprache angeeignet haben. 
Bei der Prüfung aus der Bibliographie werden auch Fragen aus der allgemeinen 
Literaturgeschichte und der Geschichte des Spezialfachs jedes Prüfungskandidaten gestellt. 
16. 
Die einzelnen Kandidaten werden aus den Prüfungsgegenständen (§ 15) solange, als 
es zur Schöpfung eines Urteils über ihre Kenntnisse erforderlich ist, mindestens jedoch zwei 
Stunden lang, von den Mitgliedern der Prüfungskommission geprüft. 
§ 17. 
Die Festsetzung des Ergebnisses der Prüfung erfolgt durch die Prüfungskommission. 
Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid. 
Bei der Zensur haben die Noten 
1 = sehr gut, 
II = gut, 
III = genügend, 
IV = ungenügend 
zur Anwendung zu kommen. 
8 18. 
Der Prüfungsvorsitzende überreicht binnen einer Woche nach Abschluß der Prüfung 
die Prüfungsverhandlungen dem Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schul- 
angelegenheiten zur Durchsicht und Ausstellung des Prüfungszengnisses. 
8 19. 
Ist die Prüfung nicht bestanden, (Note IV), so kann sie nur einmal wiederholt werden. 
Bis zur Wiederholung der Prüfung ist der Vorbereitungsdienst an der Hof= und Staats- 
bibliothek fortzusetzen.
	        
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