Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

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8 20. 
Kandidaten, die infolge der Erfüllung der Militärdienstpflicht oder infolge von Krankheit 
oder aus anderen zwingenden Ursachen die bibliothekarische Fachprüfung um ein Jahr ver- 
spätet ablegen, sind auf Ansuchen nach Maßgabe ihrer Prüfungsnote in die Reihenfolge 
der Kandidaten der letztvorausgegangenen Prüfung einzustellen. 
8 21. 
Die Bewerber um eine Anstellung im höheren Bibliothekdienst bleiben verpflichtet, nach 
erfolgreich zurückgelegter Prüfung die Praxis an einer der in 8 1 genannten Bibliotheken 
fortzusetzen. 
§ 22. 
Das Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten ist mit 
dem Vollzug dieser Verordnung betraut und zur Erteilung der in § 2 und § 13 vor- 
gesehenen, dann der etwa weiter veranlaßten Dispensen von den Vorschriften der Verordnung 
ermächtigt. 
Vorstand der Bibliotheken an den Hochschulen im Sinne vorstehender Verordnung ist 
der Senat, der die hieraus sich ergebenden Befugnisse ganz oder teilweise auf den Leiter 
der Bibliothek übertragen kann. 
§ 23. 
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tag ihrer Verkündung in Kraft. 
Ob und inwieweit für die zu dieser Zeit an den staatlichen Bibliotheken befindlichen 
Praktikanten und Volontäre Ausnahmen von den Bestimmungen der Verordnung zuzulassen 
sind, entscheidet das Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten. 
München, den 24. April 1905. 
Luitpold, 
Prinz von BLayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. v. Wehner. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
an dessen Statt: 
Der K. Ministerialrat: 
v. Leichtenstern.
	        
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