Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

Nr. 24. 351 
9. Dem Antrage auf Ubernahme des gesamten Bedarfes für das kulturtechnische Personal 
auf den Staat kann eine weitere Folge nicht gegeben werden, nachdem durch die Allerhöchste 
Verordnung vom 15. August 1902 und die vorausgegangenen Verhandlungen mit den 
Landräten eine befriedigende Einrichtung des kulturtechnischen Dienstes getroffen worden ist. 
10. Den hinsichtlich der Irrenpflege getroffenen Bestimmungen erteilen Wir Unsere 
Genehmigung, soweit Wir diese nicht bereits mit Entschließung vom 29. Dezember 1904 
gegeben haben. 
11. Hinsichtlich der Bitte, es möchte der Kreisgemeinde der sie treffende Anteil an 
den Kosten für die gemeinsame Isarkorrektion erlassen und die Verwendung dieser Summe 
zu Korrektions= und Hochwasserbauten an den anderen Flüssen des Kreises gestattet werden, 
beauftragen Wir das K. Staatsministerium des Innern, dem Landrate das Erforderliche 
zu eröffnen. 
Den auf Reservefonds und auf Erübrigungen überwiesenen Willigungen des Landrates 
erteilen Wir Unsere Genehmigung. 
Indem Wir dem Landrate gegenwärtigen Abschied erteilen, sprechen Wir ihm für die 
ersprießliche und opferwillige Förderung der Kreisinteressen neuerdings Unsere Anerkennung 
aus und versichern ihn Unserer Huld und Gnade. 
München, den 26. April 1905. 
Luitpold, 
Prinz von BLayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Arhr. v. Podewils. Dr. Graf v. Feilitzsch. Dr. v. Wehner. v. Pfaff. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
an dessen Statt: 
Ministerialrat Krazeisen. 
60
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.