Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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Am  Ende  eines  Monats  ist  dieses  Register  abgeschlossen  dem  Ortssteuerbeamten  zu
übergeben.

5)  Das  in  dem  Begleitschein  angegebene  Quantum  Malz  muß  auf  Einmal  zur  Müble
und  von  da  zurückgebracht  werden.

6)  Zur  Nachtzeit  darf  Malz  weder  zur  Mühle,  noch  von  da  zurückgebracht  werden.
Als  Nachtzeit  werden  in  dieser  Beziehung  angesehen  in  den  Monaten
Januar  und  Dezember,  die  Zeit  von  6  Uhr  Abends  bis  7  Uhr  Morgens,
Februar,  Oktober,  November,  die  Zeit  von  6  Uhr  Abends  bis  6  Uhr  Morgens,
März,  April,  August,  September,  die  Zeit  von  8  Uhr  Abends  bis  5  Uhr  Morgens,
Mai,  Juni,  Juli,  die  Zeit  von  10  Uhr  Abends  bis  4  Uhr  Morgens.
Die  Steuerverwaltung  ist  ermächtigt,  unter  dringenden  Umständen  erleichternde  Ausnahmen
  von  diesen  näheren  Bestimmungen  unter  Bedingungen  eintreten  zu  lassen,  welche
sie  für  nothwendig  erachtet.

7)  Vor  der  Rückgabe  eines  Begleitscheins  darf  für  denselben  Malzeigenthümer  ein
neuer  in  der  Regel  nicht  ausgestellt  werden;  Ausnahmen  hbievon  können  nur  bei  besondern
örtlichen  Verhältnissen  und  aus  sonstigen  dringenden  Gründen  stattfinden.

8)  Niemanden  ist  gestattet,  mehr  Malz  zur  Möhle  zu  bringen,  als  der  Begleitschein
besagt  (vergl.  übrigens  Art.  13,  Ziff.  2).

Wer  weniger  Malz  zur  Müble  bringt,  als  worauf  der  Begleitschein  lautet,  pat  vie
Abgabe  von  dem  ganzen  im  Begleitschein  bemerkten  Quantum  zu  entrichten.

Art.  6.

Die  Versendung  von  Malz  unterliegt  auch  außer  den  Fällen  des  Art.  5  einer  Controle
  in  der  Weise,  daß  für  solches  von  dem  Versender  bei  dem  Ortssteuerbeamten  des
Versendungsorts  ein  Begleitschein  einzuholen  ist,  welcher  statt  des  Namens  des  Müllers
den  des  Empfängers  des  Malzes  enthält,  im  Uebrigen  aber  nach  den  Vorschriften  ves
vorigen  Artikels  auszufertigen  ist.

Der  Fuhrmann  hat  diesen  Begleitschein  während  des  Transports  stets  bei  sich  zu
führen  und  dem  Ortssteuerbeamten  des  Beslimmungsorts  unter  Vorzeigung  des  Malzes
vor  dessen  Berabfolgung  an  den  Empfänger  abzulegen,  der  Ortssteuerbeamte  des  Bestimmungsorts
  hat  sich  von  der  Abfolge  des  Malzes  an  den  bezeichneten  Empfänger  zu  vergewissern
  und  hierauf  den  Schein  an  den  ausstellenden  Beamten  beurkundet  zurückzusenden.