Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

Nr. 6. 27 
XIII. Besitz Nr. /19 in der Spielmannunsau: 
ideeller Hälfteanteil an den nachbezeichneten zwei Grundstücken 
Plannummer Flächeninhalt 
4795a Wiese Kleegarten zu 4,293 ha 
4795b Waldung „, „ . 0,828» 
B. Bewegliches Dermögen. 
Die in § 8 und 9 des Edikts über die Familienfideikommisse bezeichneten Zugehörungen 
und die Einrichtung der Baulichkeiten im Schätzungswerte von 10 000 ". 
§ 2. 
Nachfolgeordnung. 
1. Erster Inhaber des Fideikommisses ist der Stifter selbst, Kornelins Wilhelm 
Freiherr von Heyl zu Herrnsheim. 
2. Nach dessen Ableben soll Inhaber des Fideikommisses sein Sohn Maximilian 
Otto Rudolf Kornelius und dessen männliche agnatische Nachkommen sein. 
3. Im Falle des Vorablebens des Sohnes Maximilian Otto Rudolf Kornelius 
vor dem Stifter ohne Hinterlassung agnatischer männlicher Deszendenz, oder im 
Falle des Aussterbens der Männer im Mannesstamme des genaunten Sohnes oder 
eines anderen zur Fideikommißnachfolge gelangten Sohnes, sukzediert Einer der 
übrigen Söhne des Stifters und zwar zunächst dersenige, welcher weder Inhaber 
des Fideikommisses Herrusheim noch Senior Familiae des Fideikommisses Gunters 
hausen ist, eventuell fukzediert Einer der übrigen Söhne und zwar stets der älteste, 
respektive sukzediert anstatt jedes Sohnes dessen agnatische männliche Nach 
kommenschaft. 
4. In der Linie jedes Sohnes soll für die Fideikommißnachfolge das Erstgeburtsrecht 
nach der vorstehend näher geordneten agnatischen Linealfolge gelten. 
5. Solange ein sukzessionsfähiger männlicher Agnat eines der Söhne des Stifters 
existiert, ist sonach die weibliche Nachkommenschaft von der Nachfolge in das Fidei- 
kommiß ausgeschlossen. 
Hinterläßt jedoch der letzte Fideikommißbesitzer im Mannesstamme in einer 
Sohneslinie eine Witwe und eine respektive mehrere Töchter oder bloß eine Witwe, 
oder bloß eine oder mehrere Töchter, so soll der Witwe — jedoch nur solange 
sie nicht zu einer anderen Ehe schreitet —, sowie der Tochter respektive den Töchtern 
bis zum Ende des Verwaltungsjahres, in welchem der Todesfall sich ereignet, und 
von da ab noch weiter auf die Dauer von zehn Jahren der Genuß der Fidei- 
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