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kommiß-Einkünfte und die Benutzung der Gebäude in dem Umfang zustehen, wie
solches dem Fideikommißbesitzer zuzukommen hätte.
6. Würde kein vom Stifter abstammender sukzessionsfähiger männlicher Agnat mehr
vorhanden sein, so gelangt zur Nachfolge in das Fideikommiß mit fortdauerndem
fideikommissarischen Verbande die älteste Tochter des letzten Fideikommißbesitzers
oder deren Nachkommen; in Ermanglung von Deszendenten nach dem Tode der
ältesten Tochter in gleicher Art die zweite Tochter und ihre Nachkommen, eventuell
die nächstälteste Tochter des letzten Besitzers und ihre Nachkommen.
7. Ist aber keine Tochter des letzten vom Mannesstamme und auch kein Nachkomme
einer Tochter desselben vorhanden, so gelangt zur Nachfolge und zwar ohne Unter-
schied des Geschlechts der älteste Kognat von dem ältesten vorhandenen Zweige
derjenigen männlichen Linie, welcher der Letzte vom Mannesstamme angehört hat,
respektive dessen Nachkommenschaft. In dessen Händen geht das Fideikommiß in
ein Allodium über.
8. Ist bei dem Ableben des letzten Fideikommißbesitzers respektive der letzten Fidei-
kommißbesitzerin keine zur Nachfolge in das Fideikommiß berufene und befähigte
Person vorhanden, so fällt das gesamte Fideikommißvermögen der im Artikel 31
des Fideikommißstatuts für Guntershausen, errichtet vor dem großherzoglich
Hessischen Notar Dr. Friedrich Bittel in Worms am 29. Juni 1894 Nr. 29992,
begründeten Stiftung zu. Hinterläßt jedoch ein solcher letzte Besitzer einen Ehe-
gatten (eine Witwe oder einen Witwer), so verbleibt demselben für dessen Lebens-
dauer der Genuß der Fideikommißeinkünfte und die wohnliche Benützung der
Gebäude.
Das in vorstehendem nach seinen Bestandteilen und seinen besonderen wesentlichen
Bestimmungen beschriebene Familienfideikommiß — bezüglich der übrigen geltenden Bestim-
mungen wird auf die Stiftungsurkunde und die Erklärungen vom 5. November 1903 und
3. Mai 1904 hieher Bezug genommen — wird hiemit gemäß § 29 des Edikts für die
Familienfideikommisse mit Vorbehalt der Rechte der Pflichtteilsberechtigten auf den Pflichtteil
bestätigt und in die Fideikommißmatrikel eingetragen.
Angsburg, den 17. Jannar 1905.
K. Oberlanbdesgerickht.
Der K. Oberlandesgcrichtspräsident:
v. Wünsch.