Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

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kommiß-Einkünfte und die Benutzung der Gebäude in dem Umfang zustehen, wie 
solches dem Fideikommißbesitzer zuzukommen hätte. 
6. Würde kein vom Stifter abstammender sukzessionsfähiger männlicher Agnat mehr 
vorhanden sein, so gelangt zur Nachfolge in das Fideikommiß mit fortdauerndem 
fideikommissarischen Verbande die älteste Tochter des letzten Fideikommißbesitzers 
oder deren Nachkommen; in Ermanglung von Deszendenten nach dem Tode der 
ältesten Tochter in gleicher Art die zweite Tochter und ihre Nachkommen, eventuell 
die nächstälteste Tochter des letzten Besitzers und ihre Nachkommen. 
7. Ist aber keine Tochter des letzten vom Mannesstamme und auch kein Nachkomme 
einer Tochter desselben vorhanden, so gelangt zur Nachfolge und zwar ohne Unter- 
schied des Geschlechts der älteste Kognat von dem ältesten vorhandenen Zweige 
derjenigen männlichen Linie, welcher der Letzte vom Mannesstamme angehört hat, 
respektive dessen Nachkommenschaft. In dessen Händen geht das Fideikommiß in 
ein Allodium über. 
8. Ist bei dem Ableben des letzten Fideikommißbesitzers respektive der letzten Fidei- 
kommißbesitzerin keine zur Nachfolge in das Fideikommiß berufene und befähigte 
Person vorhanden, so fällt das gesamte Fideikommißvermögen der im Artikel 31 
des Fideikommißstatuts für Guntershausen, errichtet vor dem großherzoglich 
Hessischen Notar Dr. Friedrich Bittel in Worms am 29. Juni 1894 Nr. 29992, 
begründeten Stiftung zu. Hinterläßt jedoch ein solcher letzte Besitzer einen Ehe- 
gatten (eine Witwe oder einen Witwer), so verbleibt demselben für dessen Lebens- 
dauer der Genuß der Fideikommißeinkünfte und die wohnliche Benützung der 
Gebäude. 
Das in vorstehendem nach seinen Bestandteilen und seinen besonderen wesentlichen 
Bestimmungen beschriebene Familienfideikommiß — bezüglich der übrigen geltenden Bestim- 
mungen wird auf die Stiftungsurkunde und die Erklärungen vom 5. November 1903 und 
3. Mai 1904 hieher Bezug genommen — wird hiemit gemäß § 29 des Edikts für die 
Familienfideikommisse mit Vorbehalt der Rechte der Pflichtteilsberechtigten auf den Pflichtteil 
bestätigt und in die Fideikommißmatrikel eingetragen. 
Angsburg, den 17. Jannar 1905. 
K. Oberlanbdesgerickht. 
Der K. Oberlandesgcrichtspräsident: 
v. Wünsch.
	        
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