Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

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zuschüssen für Lehrpersonen zu verwenden, welche in der Zeit vom 1. Januar 1896 mit 
31. Dezember 1903 in den Ruhestand versetzt wurden und an gemeindlichen Pensions- 
einrichtungen nicht teilnehmen, erteilen Wir Unsere Genehmigung. 
2. Der Landrat hat beschlossen den ständigen Landratsausschuß zu bevollmächtigen, 
den Ankauf des Baierlein' schen Anwesens für die Kreisrealschule Bayreuth in Instruktion 
zu nehmen und den Ankauf fraglichen Anwesens — wenn solcher angezeigt erscheint — 
vorbehaltlich der Zustimmung des im nächsten Jahre zusammentretenden Landrates zu ge- 
nehmigen, sowie den ständigen Landratsausschuß weiter zu bevollmächtigen, eventuell die 
notarielle Beurkundung der Verkaufsverpflichtung seitens des Eigentümers fraglichen Anwesens 
zu veranlassen. 
Wir genehmigen diesen Beschluß mit dem Abmaße, daß die Kreisregierung von 
Oberfranken beauftragt wird, die erforderliche Instruktion zu pflegen, hiebei nach Art. 33 
und 34 des Landratsgesetzes den Landratsausschuß gutachtlich zu hören und die abgeschlossenen 
Verhandlungen dem Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten 
zur schulaufsichtlichen Würdigung vorzulegen. 
3. Die Beschlüsse über die Verpachtung des Kreisgemeindegutes „Außerer Spitalhof 
und Lettenhof“ sowie über bauliche Reparaturen sind genehm. 
4. Den Beschlüssen über die Gewährung der außerordentlichen Zulagen an Kreisbeamte 
im Vollzuge des § 21 des Finanzgesetzes vom 10. August 1904 und in Anlehnung an 
die Allerhöchste Verordnung vom 11. August 1904, die Besoldungen der Staatsbeamten 
und Staatsbediensteten betreffend, erteilen Wir gerne Unsere Genehmigung. 
5. Dem Beschlusse über die Verwendung der Renten des Maximilians-Kreishilfsfonds 
erteilen Wir gerne Unsere Genehmigung. 
6. Die auf die Frrenpflege bezüglichen Beschlüsse genehmigen Wir mit dem Vorbehalte, 
daß bei endgültiger Beschlußfassung über die Rückzahlung des dem Maximilians-Kreishilfs- 
fonds zu entnehmenden Vorschusses für Errichtung der Kreisirrenanstalt Kutzenberg auf eine 
beschleunigte Tilgung Bedacht zu nehmen ist. Für die Darlehensaufnahme bei der Ver- 
sicherungsanstalt für Oberfranken bleibt gesetzliche Genehmigung vorbehalten. 
7. Der Beschluß über die Regelung der Besitzverhältnisse an den durch Uferschutzbauten 
an öffentlichen Flüssen entstehenden Verlandungen ist genehm. Ebenso wird der Beschluß, 
wonach seitens der Kreisgemeinde Anspruch auf das Eigentum an dem Feldwege Pl.-Nr. 386 
in der Gemeinde Krottendorf nicht erhoben werden soll, ferner der Beschluß über den Ver- 
kauf der Kreisgemeindegrundstücke Pl.-Nr. 384 und 385 in der genannten Gemeinde und 
über die widerrufliche liberweisung der Zinsen aus dem Erlöse an den Jean Paul Verein 
genehmigt.
	        
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