Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

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Soweit diese Grundsätze die Zuschüsse aus Kreisfonds betreffen, besteht gegen dieselben 
keine Erinnerung. · 
Die Verteilung der der Kreisregierung zur Verfügung gestellten Zentralfondszuschüsse 
bleibt bis auf weiteres dem Ermessen derselben überlassen. 
3. Der auf die Organisation der neuen Kreistaubstummenaustalt in Nürnberg bezüg— 
liche Landratsbeschluß wird genehmigt. 
4. Zu dem Landratsbeschlusse, durch welchen 6 156 —& zur Gewährung von Pensions- 
zuschüssen an das in der Zeit vom 1. Jannar 1896 mit 31. Dezember 1903 pensionierte 
Lehrpersonal an den Volksschulen bereit gestellt worden sind, erteilen Wir Unsere 
Genehmigung. 
5. Den Beschlüssen über die Gewährung der außerordentlichen Zulagen an Kreisbeamte 
und Kreisbedienstete im Vollzuge des § 21 des Finanzgesetzes vom 10. August 1904 und 
in Anlehnung an die Allerhöchste Verordnung vom 11. August 1904, die Besoldungen der 
Staatsbeamten und Staatsbediensteten betreffend, erteilen Wir gerne Unsere Genehmigung. 
6. Die auf die Irrenpflege bezüglichen Beschlüsse erhalten unter den in der Entschließung 
des K. Staatsministeriums des Innern vom 25. Februar 1905 bezeichneten Vorbehalten 
Unsere Genehmigung, soweit Wir diese nicht schon mit Entschließung vom 29. Dezember 1904 
gegeben haben. 
Den auf Reservefonds und auf Erübrigungen überwiesenen Willigungen des Landrates 
erteilen Wir Unsere Genehmigung. 
Indem Wir dem Landrate gegenwärtigen Abschied erteilen, sprechen Wir ihm für die 
ersprießliche und opferwillige Förderung der Kreisinteressen neuerdings Unsere Anerkennung 
aus und versichern ihn Unserer Huld und Gnade. 
München, den 26. April 1905. 
Luitpold, 
Prinz von Layern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Frhr. v. Podewils. Dr. Graf v. Feilitzsch. Dr. v. Wehner. v. Pfaff. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
an dessen Statt: 
Ministerialrat Krazeisen.
	        
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