Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

Nr. 8. 35 
Die Festsetzung der Spurweite der im Artikel III bezeichneten Bahnen bleibt späterer 
Vereinbarung zwischen den beiden hohen Regierungen vorbehalten. 
Artikel VI. 
Die beiden hohen Regierungen verpflichten sich, zuzulassen, beziehungsweise anzuordnen, 
daß die in den Artikeln I, II und III genannten Bahnen an ihren Endpunkten in an- 
gemessene Verbindung mit den im gegebenen Zeitpunkte daselbst bestehenden Eisenbahnen 
gesetzt werden. 
Artikel VII. 
Die volle Landeshoheit (also auch die Ausübung der Justiz= und Polizeigewalt) bleibt 
auf den Grenzbahnhöfen, sowie auf den zwischen diesen Bahnhöfen und der Grenze gelegenen 
Bahnstrecken, endlich in Ansehung der die beiderseitige Grenze überschreitenden Bahnlinien 
auf jedem der beiden Gebiete der betreffenden Territorialregierung ausschließlich vorbehalten. 
Artikel VIII. 
Die hohen Regierungen behalten sich vor, zur Handhabung der ihnen über die bezüg- 
lichen Bahnstrecken in ihrem Gebiete und den Betrieb auf denselben zustehenden Hoheits- 
und Aufsichtsrechte Kommissäre zu bestellen, welche die Beziehungen ihrer Regierungen zu 
den Eisenbahnverwaltungen in allen denjenigen Fällen zu vertreten haben, die nicht zum 
direkten gerichtlichen oder polizeilichen Einschreiten der zuständigen Landesbehörden geeignet sind. 
Artikel IX. 
Unbeschadet des Hoheits= und Aufsichtsrechtes der hohen vertragschließenden Teile über 
die in ihren Gebieten gelegenen Bahnstrecken und über den darauf stattfindenden Betrieb 
verbleibt die Ausübung des Oberaufsichtsrechtes über die den Betrieb führenden Eisenbahn- 
verwaltungen im allgemeinen derjenigen Regierung, in deren Gebiete dieselben ihren Sitz haben. 
Artikel XA. 
Die Bahnpolizei wird unter Aufsicht der dazu in jedem der beiden Gebiete zuständigen 
Behörden in Gemäßheit der für jedes Gebiet geltenden Vorschriften und Grundsätze zunächst 
durch die Beamten der den Betrieb der betreffenden Bahnstrecke führenden Eisenbahnverwaltung 
gehandhabt werden. 
Auf den auf österreichischem Gebiete gelegenen Strecken der in Artikel 1 genannten 
Eisenbahn von der beiderseitigen Grenze bis Reutte sowie im Falle der Einführung eines 
durchgehenden Personenzugsverkehres zwischen Berchtesgaden und Salzburg auch zwischen der 
beiderseitigen Grenze und Salzburg sind auch die beim Zugförderungs= und Fahrdienste
	        
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