Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

Nr. 27. 473 
b) bei Unterrichtsanstalten für Frauen und Mädchen mit einem über die 
Aufgabe des Elementarunterrichts hinausgehenden Lehrziele, soweit nicht 
Ziffer 1 einschlägt, 
) bei Unterrichtsanstalten mit dem Lehrziele des Elementarnnterrichtes, welche 
Kindern im volksschulpflichtigen Alter einen Ersatz für den Besuch der 
öffentlichen Volksschulen bieten wollen, 
d) bei Anstalten für körperlich oder geistig nicht normale oder in der Ent- 
wickelung zurückgebliebene Kinder, 
3. die Distriktsverwaltungsbehörden bei allen übrigen Erziehungsanstalten und 
Unterrichtsanstalten. 
Die Zuständigkeit der Distriktsverwaltungsbehörden geht an die Kreisregierungen, 
Kammern des Innern, über, wenn genehmigungspflichtige Anstalten der unter Ziffer 3 
fallenden Art durch Städte errichtet werden, die einer Kreisregierung unmittelbar unter- 
geordnet sind. 
83. 
Ergeben sich hiusichtlich der Zuständigkeit zur Erteilung der Genehmigung bei einer 
einzelnen Anstalt Zweifel, so entscheidet die Stelle, welcher die höhere Zuständigkeit zukommt. 
Das Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten entscheidet in jedem 
Falle, wenn solche Zweifel bei einer Gattung von Anstalten entstehen. 
Das Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten ist befugt, 
erforderlich werdende Ergänzungen der Zuständigkeitsausscheidung des § 2 durch Ministerial- 
entschließung anzuordnen. 
84. 
Auf Wohltätigkeitsanstalten, die zugleich Erziehungsanstalten oder Unterrichtsanstalten 
sind (Waisenhäuser, Rettungshäuser, Kinderbewahranstalten u. dgl.), findet die gegenwärtige 
Verordnung gleichfalls Anwendung. 
Die erforderliche besondere Genehmigung bleibt vorbehalten, wenn mit der Gründung 
oder Übernahme von Erziehungsanstalten oder Unterrichtsanstalten die Errichtung von Klöstern 
oder geistlichen Genossenschaften oder von Zweigniederlassungen derselben verbunden werden soll. 
§ 5. 
Mit dem Gesuche um die Genehmigung zur Errichtung einer Erziehungsanstalt oder 
Unterrichtsanstalt sind diejenigen Nachweise, Belege und Erläuterungen (Gebäudepläne, 
Satzungen, daun eventuell Lehrpläne, Haus= und Disziplinarordnungen, Lehrerverzeichnisse 
78°“
	        
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