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verwendeten Organe der königlich bayerischen Staatseisenbahnverwaltung (Artikel XVII) in
ihrem Wirkungskreise zu der Handhabung der Bahnpolizei berufen.
Dieselben Befugnisse sollen in letzterem Falle auch den im Zugförderungs= und Fahr-
dienste verwendeten Organen der österreichischen Bahnverwaltung auf der auf bayerischem
Gebiete gelegenen Bahnstrecke von der beiderseitigen Grenze bis Berchtesgaden zustehen.
Artikel XI.
Insoweit ein österreichischer Unternehmer innerhalb des bayerischen Gebietes oder ein
deutscher Unternehmer innerhalb des österreichischen Gebietes den Bau, beziehungsweise den
Betrieb einer oder der anderen der den Gegenstand dieses Vertrages bildenden Bahnlinien
ganz oder teilweise übernimmt oder künftig übernehmen sollte, hat sich derselbe rücksichtlich
aller aus der Anlage und aus dem Betriebe der Bahn herzuleitenden Entschädigungsansprüche
den Gesetzen und der Gerichtsbarkeit des Staates, in welchem die Schadenszufügung statt-
gefunden hat, zu unterwerfen, insoferne der Entschädigungsanspruch nicht aus einem mit der
betriebführenden Bahnverwaltung oder mit einer der übrigen an dem Transporte beteiligten
Bahnen abgeschlossenen Frachtgeschäfte hergeleitet wird.
Artikel XlI.
Staatsangehörige des einen der hohen vertragschließenden Teile, welche von den Eisen-
bahnverwaltungen beim Betriebe einer im Gebiete des anderen Teiles gelegenen Strecke etwa
angestellt werden, scheiden dadurch nicht aus dem Untertanenverbande ihres Heimatslandes aus.
Die Stellen der Lokalbeamten mit Ausnahme der Bahnhofvorstände, der Telegraphen-
und derjenigen Beamten, welche mit der Erhebung von Geldern betraut sind, sollen jedoch
tunlichst mit einheimischen Staatsangehörigen besetzt werden.
Sämtliche Beamte sind ohne Unterschied des Ortes ihrer Anstellung bei der Bahn
rücksichtlich der Disziplinarbehandlung nur der Anstellungsbehörde, im übrigen aber den
Gesetzen und Behörden des Staates unterworfen, in welchem sie ihren Wohnsitz haben.
Artikel XlIII.
Die Feststellung und Genehmigung der Fahrpläne und Tarife bleibt derjenigen Re-
gierung vorbehalten, in deren Gebiete die betriebführende Eisenbahnverwaltung ihren Sitz hat.
Artikel XIV.
Die im Interesse der Erleichterung des gegenseitigen Eisenbahnverkehrs zwischen dem
Deutschen Reiche und der Osterreichisch-Ungarischen Monarchie jeweilig bestehenden Vertrags-