Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

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verwendeten Organe der königlich bayerischen Staatseisenbahnverwaltung (Artikel XVII) in 
ihrem Wirkungskreise zu der Handhabung der Bahnpolizei berufen. 
Dieselben Befugnisse sollen in letzterem Falle auch den im Zugförderungs= und Fahr- 
dienste verwendeten Organen der österreichischen Bahnverwaltung auf der auf bayerischem 
Gebiete gelegenen Bahnstrecke von der beiderseitigen Grenze bis Berchtesgaden zustehen. 
Artikel XI. 
Insoweit ein österreichischer Unternehmer innerhalb des bayerischen Gebietes oder ein 
deutscher Unternehmer innerhalb des österreichischen Gebietes den Bau, beziehungsweise den 
Betrieb einer oder der anderen der den Gegenstand dieses Vertrages bildenden Bahnlinien 
ganz oder teilweise übernimmt oder künftig übernehmen sollte, hat sich derselbe rücksichtlich 
aller aus der Anlage und aus dem Betriebe der Bahn herzuleitenden Entschädigungsansprüche 
den Gesetzen und der Gerichtsbarkeit des Staates, in welchem die Schadenszufügung statt- 
gefunden hat, zu unterwerfen, insoferne der Entschädigungsanspruch nicht aus einem mit der 
betriebführenden Bahnverwaltung oder mit einer der übrigen an dem Transporte beteiligten 
Bahnen abgeschlossenen Frachtgeschäfte hergeleitet wird. 
Artikel XlI. 
Staatsangehörige des einen der hohen vertragschließenden Teile, welche von den Eisen- 
bahnverwaltungen beim Betriebe einer im Gebiete des anderen Teiles gelegenen Strecke etwa 
angestellt werden, scheiden dadurch nicht aus dem Untertanenverbande ihres Heimatslandes aus. 
Die Stellen der Lokalbeamten mit Ausnahme der Bahnhofvorstände, der Telegraphen- 
und derjenigen Beamten, welche mit der Erhebung von Geldern betraut sind, sollen jedoch 
tunlichst mit einheimischen Staatsangehörigen besetzt werden. 
Sämtliche Beamte sind ohne Unterschied des Ortes ihrer Anstellung bei der Bahn 
rücksichtlich der Disziplinarbehandlung nur der Anstellungsbehörde, im übrigen aber den 
Gesetzen und Behörden des Staates unterworfen, in welchem sie ihren Wohnsitz haben. 
Artikel XlIII. 
Die Feststellung und Genehmigung der Fahrpläne und Tarife bleibt derjenigen Re- 
gierung vorbehalten, in deren Gebiete die betriebführende Eisenbahnverwaltung ihren Sitz hat. 
Artikel XIV. 
Die im Interesse der Erleichterung des gegenseitigen Eisenbahnverkehrs zwischen dem 
Deutschen Reiche und der Osterreichisch-Ungarischen Monarchie jeweilig bestehenden Vertrags-
	        
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