Ungultlgkelt des Cessonsgeschäftes. 15
*o* sie in seinem Namen klagbar zu verolgen.
8 Die Einrede des nicht protokollirten Vertrages
ist zwar hier insoferne eine exceplio de jure tertü,,
als es sich um einen Vertrag handelt, welchen.
der Cessionar und der Cedent unter sich abgeschlossen
haben, bei welchem der debitor cessus kein
Mitkontrahent war, sohin nur der ursprüngliche
Gläubiger den Cessionsvertrag selbstständig anfechten
könnte; allein nach Kap. VI §. 5 der Gerichtsordnung
ist eine exceptio de jure tertii dann zuläfsig,
wenn durch eine solche Einrede des jus agendi
auf Seite des Klägers gänzlich ausgeschlossen wird,
en hier nach obiger Ausführung allerdings der
all ist.
Das Klagerecht des Cessionars ist nämlich
nicht blos durch die Begründung der Forderung,
sondern auch und zwar zunächst durch das Vorhandensein
und die Guͤltigkeit des Cessionsaltes bedingt,
weil nur unter Voraussetzung dieser beiden Momente
der Cessionar als Eigenthümer der Forderung und
sohin als zur Klage berechtigt angesehen werden
-ann.
Durch die Einrede der Ungültigkeit des Cessionsvertrages
in Folge unterlassener Protorollirung
desselben wird also, wenn sie materiell begründet
ist, das Klagerecht des Cessionars gänzlich ausgeschlossen,
und ist somit die Bedingung gegeben,
unter welcher die Gerichtsordnung eine exceptio
de jure tertü als statthaft erklärt.
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3.
Verlährung der Klage.
Nach Kap. IV F. 3 der bayerischen Gerichtsordnung
hebt, in Uebereinstimmung, mit dem