Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XV. Band. (15)

Ungultlgkelt  des  Cessonsgeschäftes.  15

*o*  sie  in  seinem  Namen  klagbar  zu  verolgen.


8  Die  Einrede  des  nicht  protokollirten  Vertrages
ist  zwar  hier  insoferne  eine  exceplio  de  jure  tertü,,
  als  es  sich  um  einen  Vertrag  handelt,  welchen.
der  Cessionar  und  der  Cedent  unter  sich  abgeschlossen
  haben,  bei  welchem  der  debitor  cessus  kein
Mitkontrahent  war,  sohin  nur  der  ursprüngliche
Gläubiger  den  Cessionsvertrag  selbstständig  anfechten
könnte;  allein  nach  Kap.  VI  §.  5  der  Gerichtsordnung
  ist  eine  exceptio  de  jure  tertii  dann  zuläfsig,
  wenn  durch  eine  solche  Einrede  des  jus  agendi
auf  Seite  des  Klägers  gänzlich  ausgeschlossen  wird,
en  hier  nach  obiger  Ausführung  allerdings  der

all  ist.

Das  Klagerecht  des  Cessionars  ist  nämlich
nicht  blos  durch  die  Begründung  der  Forderung,
sondern  auch  und  zwar  zunächst  durch  das  Vorhandensein
  und  die  Guͤltigkeit  des  Cessionsaltes  bedingt,
weil  nur  unter  Voraussetzung  dieser  beiden  Momente
der  Cessionar  als  Eigenthümer  der  Forderung  und
sohin  als  zur  Klage  berechtigt  angesehen  werden
-ann.

Durch  die  Einrede  der  Ungültigkeit  des  Cessionsvertrages
  in  Folge  unterlassener  Protorollirung
desselben  wird  also,  wenn  sie  materiell  begründet
ist,  das  Klagerecht  des  Cessionars  gänzlich  ausgeschlossen,
  und  ist  somit  die  Bedingung  gegeben,
unter  welcher  die  Gerichtsordnung  eine  exceptio

de  jure  tertü  als  statthaft  erklärt.
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3.
Verlährung  der  Klage.

Nach  Kap.  IV  F.  3  der  bayerischen  Gerichtsordnung
  hebt,  in  Uebereinstimmung,  mit  dem