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der Grenze bis Reutte zu überlassen ist, sowie über die eventuelle Einrichtung eines direkten
Personenzugsverkehrs zwischen Berchtesgaden und Salzburg und umgekehrt, bleibt eine Ver-
ständigung zwischen den beiden Bahnverwaltungen vorbehalten.
Beim Mangel eines Einverständnisses haben sich die Bahnverwaltungen den nach
vorgängiger Verständigung gemeinschaftlich zu treffenden Anordnungen der beiden hohen
Regierungen zu fügen.
Für den Fall als die vorgenannte Bahnstrecke von der beiderseitigen Grenze bis Reutte
eine direkte Anschlußverbindung mit einer österreichischen Bahn erlangen sollte, behält sich
die kaiserlich-königliche österreichische Regierung das Recht vor, den Betrieb dieser Bahnstrecke
im vollen Umfange entweder selbst zu übernehmen oder der Unternehmung der österreichischen
Anschlußbahn zu übertragen. Für diesen Fall hat der Betriebswechsel in dem auf bayerischem
Gebiete anzulegenden Bahnhofe Pfronten-Steinach stattzufinden und haben hinsichtlich der
Betriebsführung auf der Strecke von der Grenze bis zur Betriebswechselstation, sowie hin-
sichtlich der Mitbenützung der Betriebswechselstation die Anordnungen des Artikels XVI
sinngemäß zur Anwendung zu gelangen.
Artikel XVIII.
Auf der Linie Reutte — Pfronten ist das bayerische Grenzzollamt in der projektierten
Station Pfronten-Steinach einzurichten, woselbst auch eine Expositur dres in Reutte aufzu-
stellenden österreichischen Grenzzollamtes zu errichten ist.
Diese Grenzzollämter sind mit den den Verkehrsverhältnissen entsprechenden Abfertigungs.
befugnissen zu versehen.
Die beiden hohen Regierungen erklären sich bereit, die Befugnisse der genannten Zoll-
ämter zu erweitern, sobald und soweit die Ausdehnung des Verkehrs es erfordern sollte.
Die königlich bayerische Regierung erklärt ihre Bereitwilligkeit, auf ihre Kosten zur
zeitweisen Einrichtung einer Zollabfertigung und einer tierärztlichen Untersuchung in Reutte
an den jährlich in Reutte stattfindenden sechs großen Viehmärkten bayerische Zoll= und
tierärztliche Organe dorthin zu entsenden.
Artikel XIX.
In Bezug auf die Bahnlinien von Wallern nach Waldkirchen und von Berchtesgaden
nach St. Leonhard-Drachenloch, sowie gegebenen Falles in Bezug auf die im Artikel III
behandelten Bahnlinien werden die Bedingungen und Modalitäten der zollamtlichen und
sonstigen überwachung späteren Vereinbarungen zwischen den beiden hohen Regierungen unter
Berücksichtigung der besonderen Anlage= und Verkehrsverhältnisse dieser Bahnlinien vorbehalten.
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