Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

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Artikel XX. 
Die Förmlichkeiten der zollamtlichen Revision und Abfertigung des Passagiergepäcks, 
der ein- und ausgehenden Güter, sowie der zollamtlichen Überwachung des Durchzugsverkehrs 
sollen seinerzeit durch beiderseitige Kommissäre noch näher verabredet werden. 
Hiebei soll insbesondere auf die tunlichste Erleichterung des Durchzugsverkehrs von 
Scharnitz über Garmisch-Partenkirchen nach Lermoos und Reutte und von da über Garmisch- 
Partenkirchen nach Scharnitz besonders Bedacht genommen werden. 
Artikel XXI. 
Die wegen Handhabung der Paß= und Fremdenpolizei im Eisenbahnverkehr schon 
bestehenden oder noch zu vereinbarenden Bestimmungen sollen auf die den Gegenstand dieses 
Vertrages bildenden Eisenbahnverbindungen Anwendung finden. 
über die Amtsbefugnisse der Polizeibeamten, welche etwa von der fremdländischen 
Regierung auf den Grenzbahnhöfen stationiert werden sollten, bleibt eine besondere Ver- 
ständigung zwischen den beiden hohen Regierungen vorbehalten. 
Die Verhandlung hierüber soll mindestens drei Monate vor Inbetriebsetzung der 
betreffenden Eisenbahn beginnen und vor Eröffnung des Betriebes tunlichst vollständig zum 
Abschlusse gebracht werden. 
Artikel XXII. 
Die Regelung des Post= und Telegraphendienstes bleibt der besonderen Verständigung 
zwischen den beiderseitigen Post= und Telegraphenverwaltungen vorbehalten. 
Im Falle der Erbauung oder des Betriebes einer Anschlußlinie auf fremdländischem 
Gebiete hat die betriebführende Verwaltung alle Verpflichtungen und Leistungen zu über- 
nehmen, welche ihr im Interesse der Post und Telegraphenanstalt von der für das 
betreffende Gebiet zuständigen Staatsverwaltung auferlegt werden. 
Artikel XXllI. 
Die beiden hohen Regierungen werden den Betrieb der auf ihrem Gebiete gelegenen 
Strecken der in den Artikeln I, II und IUll behandelten Bahnlinien, soweit und solange 
derselbe von einer fremdländischen Eisenbahverwaltung geführt wird, mit keinen anderen oder 
höheren Abgaben belegen, als denjenigen, welche den Bahnbetrieb ausländischer Eisenbahn- 
verwaltungen im allgemeinen treffen. 
Artikel XAXIV. 
Sollte späterhin eine Anderung in den Eigentumsverhältnissen der den Gegenstand 
dieses Vertrages bildenden Strecken, soweit dieselben durch Privatunternehmungen ausgeführt
	        
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