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Artikel XX.
Die Förmlichkeiten der zollamtlichen Revision und Abfertigung des Passagiergepäcks,
der ein- und ausgehenden Güter, sowie der zollamtlichen Überwachung des Durchzugsverkehrs
sollen seinerzeit durch beiderseitige Kommissäre noch näher verabredet werden.
Hiebei soll insbesondere auf die tunlichste Erleichterung des Durchzugsverkehrs von
Scharnitz über Garmisch-Partenkirchen nach Lermoos und Reutte und von da über Garmisch-
Partenkirchen nach Scharnitz besonders Bedacht genommen werden.
Artikel XXI.
Die wegen Handhabung der Paß= und Fremdenpolizei im Eisenbahnverkehr schon
bestehenden oder noch zu vereinbarenden Bestimmungen sollen auf die den Gegenstand dieses
Vertrages bildenden Eisenbahnverbindungen Anwendung finden.
über die Amtsbefugnisse der Polizeibeamten, welche etwa von der fremdländischen
Regierung auf den Grenzbahnhöfen stationiert werden sollten, bleibt eine besondere Ver-
ständigung zwischen den beiden hohen Regierungen vorbehalten.
Die Verhandlung hierüber soll mindestens drei Monate vor Inbetriebsetzung der
betreffenden Eisenbahn beginnen und vor Eröffnung des Betriebes tunlichst vollständig zum
Abschlusse gebracht werden.
Artikel XXII.
Die Regelung des Post= und Telegraphendienstes bleibt der besonderen Verständigung
zwischen den beiderseitigen Post= und Telegraphenverwaltungen vorbehalten.
Im Falle der Erbauung oder des Betriebes einer Anschlußlinie auf fremdländischem
Gebiete hat die betriebführende Verwaltung alle Verpflichtungen und Leistungen zu über-
nehmen, welche ihr im Interesse der Post und Telegraphenanstalt von der für das
betreffende Gebiet zuständigen Staatsverwaltung auferlegt werden.
Artikel XXllI.
Die beiden hohen Regierungen werden den Betrieb der auf ihrem Gebiete gelegenen
Strecken der in den Artikeln I, II und IUll behandelten Bahnlinien, soweit und solange
derselbe von einer fremdländischen Eisenbahverwaltung geführt wird, mit keinen anderen oder
höheren Abgaben belegen, als denjenigen, welche den Bahnbetrieb ausländischer Eisenbahn-
verwaltungen im allgemeinen treffen.
Artikel XAXIV.
Sollte späterhin eine Anderung in den Eigentumsverhältnissen der den Gegenstand
dieses Vertrages bildenden Strecken, soweit dieselben durch Privatunternehmungen ausgeführt