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An die Stelle des ersten und des zweiten Absatzes des § 13 tritt die Vorschrift:
Die Gerichtsvollzieher sind verpflichtet, Aufträge jeder Art, die ihnen von
den Justizbehörden erteilt werden und ihrer dienstlichen Stellung entsprechen, aus-
zuführen, insbesondere die Zustellungen von Amtswegen und solche Zustellungen
vorzunehmen, für welche die in der Zivilprozeßordnung vorgeschriebenen Formen
nicht maßgebend sind, Behändigungen mit oder ohne Beurkundung und schriftliche
und mündliche Mitteilungen zu besorgen und Ermittelungen jeder Art zu pflegen.
Dem Absatz 1 des § 14. wird als dritter Satz augefügt:
Die Hilfskräfte, die der geschäftsleitende Sekretär mit Genehmigung des
Amtsgerichtsvorstands dem Gerichtsvollzieher beigibt, haben den Anordnungen des
Gerichtsvollziehers, soweit sie sich auf die Vorbereitung und Durchführung seiner
Dienstgeschäfte und auf seine Akten= und Registerführung beziehen, Folge zu leisten.
Im § 35 Abs. 2 wird die Nr. 3 gestrichen.
An die Stelle des § 40 Abs. 1 tritt die Vorschrift:
Als Verweser soll nur aufgestellt werden, wer den im § 6 Nr. 1 und 2,
4 bis 6 aufgeführten Voraussetzungen entspricht, volljährig ist und genügende
Vorbildung besitzt.
Der § 42 hat zu lauten:
Wenn die Verwesung nicht länger als 14 Tage dauern soll, stellt der
Amtsgerichtsvorstand, wenn sie nicht länger als zwei Monate dauern soll, stellt
der Landgerichtspräsident den Verweser auf. Wird eine Verwesung in der Dauer
von mehr als zwei Monaten notwendig, ist die Genehmigung des Staatsmini-
steriums der Justiz einzuholen. Auch wenn die Verwesung länger als vierzehn
Tage zu dauern haben wird, kann der Amtsgerichtsvorstand den Verweser einst-
weilen bestellen, sofern ein dringender Fall vorliegt; er hat jedoch die höhere Ge-
nehmigung unverzüglich nachzusuchen.
München, den 19. Juli 1905.
Luitpold,
Prinz von SLayern,
des Königreichs Bayern Verweser.
v. Miltner.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der General-Sekretär:
Ministerialrat v. Pohl.