Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

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8 14. 
I. Bei jedem Aufenthalte von mehr als einer halben Stunde ist eine Entfernung von 
mindestens 300 Meter von Fabriken, Werkstätten und bewohnten Gebäuden einzuhalten. 
II. Die Ortspolizeibehörde darf, falls eine geeignete Haltestelle in solcher Entfernung 
nicht zu finden ist, gestatten, daß eine Haltestelle in einer geringeren, wenn aber nicht ein 
anderer Schutz geboten ist, mindestens 200 Meter betragenden Entfernung von Fabriken, 
Werkstätten und bewohnten Gebäuden gewählt wird. 
III. Bei einem Aufenthalte von mehr als einer halben Stunde in der Nähe von Ort- 
schaften ist überdies der Ortspolizeibehörde tunlichst schleunig Anzeige zu erstatten; die Orts- 
polizeibehörde hat darauf die ihr notwendig erscheinenden Vorsichtsmaßregeln zu treffen. 
15. 
I. Fuhrwerke, welche Sprengstoffe führen, müssen von Eisenbahnzügen oder geheizten 
Lokomotiven, Dampfwalzen, Dampfpflügen und ähnlichen Maschinen möglichst weit ent- 
fernt bleiben. 
II. Neben der Eisenbahn herlaufende Wege, sowie Wege, auf welchen Dampfstraßen= 
bahnen liegen, dürfen nur dann von solchen Fuhrwerken befahren werden, wenn der Bestim- 
mungsort von Frachtfuhrwerk auf einem anderen gut fahrbaren Wege nicht zu erreichen ist. 
§ 16. 
Der Transport durch zusammenhängend gebaute Ortschaften ist nur gestattet, wenn 
diese nicht von Frachtfuhrwerk auf gut fahrbaren Wegen umfahren werden können. Ist die 
Durchfahrt unvermeidlich, so hat der Transportführer der Ortspolizeibehörde Anzeige zu er- 
statten und deren Bestimmungen vor der Einfahrt in den Ort abzuwarten. Die Orts- 
polizeibehörde hat den zu nehmenden Straßenzug zu bestimmen und von anderen Fahrzeugen 
möglichst frei zu halten, auch Sorge zu tragen, daß die Durchfahrt ohne unnötigen Aufent- 
halt und mit Vermeidung besonderer Gefahren erfolgt. 
8 17. 
Werden zur Beförderung von Sprengstoffen Fuhrwerke verwendet, welche mit festen, 
dicht schließenden und feuersicher hergestellten, während des Transports unter Verschluß ge— 
haltenen Wagenkasten versehen sind, so finden hinsichtlich der Beförderung solcher Transporte 
nur die Vorschriften im § 11 Abs. 3 und 4, § 12, § 13 Abs. 1 und § 14 Anwen- 
dung, und zwar die des § 14 mit der Maßgabe, daß die regelmäßig einzuhaltende Ent- 
fernung 200 Meter beträgt.
	        
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