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IV. Das Ein= und Ausladen darf nur an einer von der Ortspolizeibehörde dazu an-
gewiesenen Stelle, welche mindestens 300 Meter von bewohnten Gebäuden entfernt sein muß,
erfolgen. Mit Genehmigung des K. Staatsministeriums des Innern kann auch in geringerer
Entfernung von bewohnten Gebäuden eine Stelle angewiesen werden, sofern diese Gebäude
durch Erdwälle oder in anderer Weise gegen die Wirkungen einer auf der Ladestelle eintre-
tenden Explosion genügend gesichert sind.
V. Die Ladestelle darf während ihrer Benutzung dem Publikum nicht zugänglich sein
und ist, wenn ausnahmsweise das Aus= oder Einladen bei Dunkelheit stattfindet, mit fest-
und hochstehenden Laternen zu erleuchten. Die mit Sprengstoffen gefüllten Behälter dürfen
nicht eher auf die Ladestelle gebracht oder zugelassen werden, bis die Verladung beginnen soll.
§ 22.
I. Die Sprengstoffe müssen auf dem Schiffe in einem abgeschlossenen Raume, welcher
bei Dampfschiffen möglichst weit von den Kesselräumen entfernt ist, unter Deck fest verstaut
werden. Bei Verladung in offenen Booten müssen letztere mit einem dichtschließenden feuer-
sicheren Plantuche (z. B. imprägnierte Leinwand) überspannt sein.
II. Weder in den so benutzten, noch in den unmittelbar daranstoßenden Räumen dürfen
Zündhütchen und Zündschnüre verpackt sein.
III. Leichtentzündliche oder selbstentzündliche Stoffe, zu welchen Steinkohlen und Koks
nicht gerechnet werden, sind von der gleichzeitigen Beförderung überhaupt ausgeschlossen.
8 23.
Passieren von I. Sind zu öffnende Brücken oder Schleusen zu passieren, so hat der Transportführer
Leen und dem Brücken= oder Schleusenwärter Anzeige zu erstatten und vor der Durchfahrt dessen Be-
Aulegen. an stimmungen abzuwarten. Der Brücken= oder Schleusenwärter hat Sorge zu tragen, daß die
Durchfahrt ohne unnötigen Aufenthalt und mit Vermeidung besonderer Gefahren erfolgt.
II. Das Anlegen darf nur an Orten geschehen, welche während des Aufenthalts dem
Publikum nicht zugänglich sind.
III. Die Ortspolizeibehörde ist stets vorher in Kenntnis zu setzen und hat Vorschriften
über Ort und Zeit zu geben und Vorsichtsmaßregeln im einzelnen zu treffen.
IV. Bestimmungen über den Handel mit 5Sprengstoffen sowie über deren
Aufbewahrung und Verausgabung.
8 24.
Aneigepflich I. Wer Sprengstoffe feilhalten will, muß davon der Ortspolizeibehörde Anzeige machen.
laubnis. Wer Sprengstoffe feilhalten will, welche den Vorschriften des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884
unterliegen, bedarf dazu der polizeilichen Erlaubnis gemäß 8 1 dieses Gesetzes.