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II. Sprengpatronen dürfen von den Fabriken und Händlern und ihren Beauftragten Abgabe der
nicht einzeln und lose, sondern nur in den nach § 6 dafür vorgesehenen Behältern oder paluhnenß in
kleineren dichtschließenden Originalverpackungen der Fabrikationsstätte von ¼/4, ½, 1 und Lealtern und
2½ Kilogramm abgegeben werden. Diese Behälter und Originalverpackungen müssen mit packungen.
der Jahreszahl der Abgabe aus der Fabrikationsstätte und mit einer durch das Jahr der
Abgabe fortlaufenden Nummer versehen sein. Dieselbe Zahl und Nummer müssen auch an
jeder in den Behältern verpackten Sprengpatrone angebracht sein. Die Angabe der Jahres-
zahl und Nummer auf den Behältern und Sprengpatronen darf auch in chiffrierter Form
erfolgen, welche vor der Anwendung dem K. Staatsministerium des Innern zur Genehmigung
vorzulegen ist. Außerdem muß an jeder Sprengpatrone der Name des Sprengstoffs sowie
die Firma oder Marke der Fabrik oder eine von dem K. Staatsministerium des Innern
gebilligte und öffentlich bekannt gemachte Bezeichnung der Fabrik angebracht sein. Die von
diesem Ministerium einer in Bayern betriebenen Fabrik erteilte Genehmigung ihrer Nummern-
chiffern und Billigung ihrer Fabrikbezeichnung hat für den Verkehr mit Erzeugnissen dieser
Fabrik im ganzen Reiche Geltung.
III. In dem gemäß § 1 Abs. 2 des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 zu führenden
Register sind Jahreszahl und Nummer der gekauften und abgegebenen Sprengpatronen zu
vermerken. 8 26.
Wer sich mit der Anfertigung oder dem Verkaufe von Sprengstoffen befaßt, welche dem Buchführung
Reichsgesetze vom 9. Juni 1884 nicht unterliegen, ist verpflichtet, über alle An= und Ver= Verkauf von
käufe dieser Stoffe in Mengen von mehr als 1 Kilogramm ein Buch zu führen, welches Sprengstoffen.
den Namen der Verkäufer und der Abnehmer, den Zeitpunkt des Ankaufs und der-Abgabe,
die Mengen der gekauften und abgegebenen Stoffe sowie bei Sprengpatronen deren Jahres-
zahl und Nummer angibt. Dieses Buch ist auf Verlangen der Polizeibehörde zur Einsicht
vorzulegen. Hinsichtlich der Buchführung greifen im übrigen die auf Grund des Reichs-
gesetzes vom 9. Juni 1884 erlassenen Vorschriften Platz.
§ 26.
I. Die Abgabe von Sprengstoffen an Personen, von welchen ein Mißbrauch derselben Abgabe von
zu befürchten ist, insbesondere an Personen unter 16 Jahren ist verboten. Dies gilt ins- Sprengstesten
besondere auch von solchen Feuerwerkskörpern, mit deren Verwendung eine erhebliche Gefahr Lä#ige unn
für Personen oder Eigentum verbunden ist (Kanonenschläge, Frösche, Schwärmer u. dergl.). Personen.
Dagegen findet diese Vorschrift keine Anwendung auf Spielwaren, welche ganz geringe Mengen
von Sprengstoffen enthalten. Zündplättchen (Amorces), welche mehr als 7,, Gramm Spreng-
mischung (Knallsatz) auf 1000 Plättchen enthalten, dürfen als Spielwaren nicht in den Ver-
kehr gebracht werden.
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