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II. Die Abgabe von Sprengstoffen, welche den Vorschriften des Reichsgesetzes vom
9. Juni 1884 unterliegen, darf seitens der Fabriken und Händler und ihrer Beauftragten
nur an solche Personen erfolgen, welche nach den gemäß § 2 dieses Gesetzes erlassenen An-
vordnungen zum Besitze von Sprengstoffen berechtigt sind. Bei Staatswerken, welche besonderer
Erlaubnis zum Besitze von Sprengstoffen nicht bedürfen, kann die Abgabe an solche Personen
erfolgen, welche von der Verwaltung des Werkes zu der Annahme ausdrücklich ermächtigt sind.
§ 27.
Veraus- I. Die Verausgabung von Sprengstoffen, welche den Vorschriften des Reichsgesetzes
Sabunh vom 9. Juni 1884 unterliegen, an die in Bergwerken, Steinbrüchen, Bauten und gewerb-
en Arheiler lichen Anlagen beschäftigten Bergleute, Arbeiter u. s. w. darf nur von denjenigen Betriebs-
leitern, Beamten oder Aufsehern bewirkt werden, welche nach den gemäß § 2 dieses Gesetzes
erlassenen Anordnungen zum Besitze von Sprengstoffen berechtigt sind. Diese Personen sind
verpflichtet, über die Verausgabung ein Buch zu führen, welches den Namen der Empfänger,
den Zeitpunkt der Verausgabung, die Menge der verausgabten Stoffe, sowie bei Spreng-
patronen deren Jahreszahl und Nummer angibt. Bei Staatswerken, welche besonderer Er-
laubnis zum Besitze von Sprengstoffen nicht bedürfen, kann die Verausgabung von solchen
Personen bewirkt werden, welche von der Verwaltung des Werkes zu der Verausgabung aus-
drücklich ermächtigt sind.
II. Die Leiter der Bergwerke, Steinbrüche, Bauten und gewerblichen Anlagen sind ver-
pflichtet, Maßregeln zu treffen, welche eine Verwendung der zum Verbrauch im Betriebe ver-
ausgabten Sprengstoffe durch die Bergleute, Arbeiter u. s. w. zu anderen Zwecken tunlichst
ausschließen.
V. Zestimmungen über die Lagerung von Sprengstoffen.
§ 28.
Gesabrdrohen= Geraten Sprengstoffe auf ihrem Lager in einen Zustand, daß die weitere Lagerung
etZultud er bedenklich erscheint, so finden die Vorschriften des 8 18 entsprechende Anwendung.
8 29.
Lagerungen I. Wer mit Pulver, Sprengsalpeter, brennbarem Salpeter (§ 2 Ziffer 1), Feuerwerks-
für Handeis. körpern oder Zündplättchen — Amorces — (§ 2 Ziffer 4) oder solchen Patronen für Hand-
feuerwaffen, welche nicht unter § 1 Abs. 2b fallen, Handel treibt, darf:
1. im Kaufladen nicht mehr als 2½ Kilogramm,
2. im Hause außerdem nicht mehr als 10 Kilogramm vorrätig halten.
II. Auf Nachweis eines besonderen Bedürfnisses kann die Erhöhung des Vorrats unter 2
zeitweilig bis auf 15 Kilogramm gestattet werden.