Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

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V. Es kann angeordnet werden, daß die Schlüssel zu den Niederlagen oder Magazinen 
in den Händen der Behörde bleiben. 
§ 34. 
I. Andere als die im § 2 aufgeführten, insbesondere die im § 3 genannten Spreng- 
stoffe, dürfen nur an der Herstellungsstätte gelagert werden. 
II. Zu Versuchszwecken kann die Lagerung neuer Sprengstoffe an anderen Orten von 
der K. Regierung, Kammer des Innern, gestattet werden. 
VI. Strafbestimmungen. 
* 
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften werden nach § 367 Nr. 5 des 
Strafgesetzbuchs bestraft, soweit nicht härtere Strafen nach dem Reichsgesetze vom 9. Juni 1884 
verwirkt sind. 
Schlußbestimmung. 
ä36. 
Weitergehende bergpolizeiliche Vorschriften und Anordnungen über die Verwendung von 
Sprengstoffen beim Bergbau, dann die internationalen Verabredungen über den Verkehr mit 
Sprengstoffen, werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt. 
8 37. 
Die obigen Vorschriften treten an Stelle der Bekanntmachung vom 15. Februar 1894, 
den Verkehr mit Sprengstoffen betreffend (Gesetz= und Verordnungsblatt 1894 Seite 86 ff.), 
mit dem 1. September 1905 in Kraft. 
München, den 27. Juli 1905. 
Dr. Graf v. Feilitzsch.
	        
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