Nr. 41. 549
Artikel 3.
Der Königlich Württembergischen Regierung wird auf ihren Antrag für die Ausführung
der bayerischen Teilstrecken das Enteignungsrecht verliehen werden.
Artikel 4.
Sollte nach Vollendung der Bahnen die Anlage neuer Wasserdurchlässe oder öffentlicher
Straßen und Wege, welche die geplanten Bahnen kreuzen, von der Königlich Bayerischen
Regierung angeordnet oder genehmigt werden, so wird die Königlich Württembergische Re-
gierung gegen die Ausführung derartiger Anlagen keine Einsprache erheben. Die Königlich
Bayerische Regierung wird aber dafür eintreten, daß aus der neuen Anlage der Königlich
Württembergischen Regierung kein Aufwand erwächst und jede Unterbrechung des Eisenbahn-
betriebs vermieden wird.
Artikel 5.
Die Ernennung der Beamten und Unterbeamten und die Disziplinargewalt über die-
selben stehen der Königlich Württembergischen Regierung zu.
Das württembergische Bahnpersonal hat die Bahnpolizei auch auf den bayerischen Teil-
strecken wahrzunehmen; soweit es in Bayern stationiert ist, wird es durch die Königlich
Bayerischen Behörden verpflichtet.
Artikel 6.
Nach Vollendung des Baues wird die Königlich Württembergische Regierung für jede
Bahn eine Nachweisung der innerhalb des Königreichs Bayern aufgewendeten Baukosten nebst
einem vollständigen, das vermessene Gelände innerhalb des Königreichs Bayern nachweisenden
Plan in zwei Ausfertigungen der Königlich Bayerischen Regierung zur Prüfung und An-
erkennung mitteilen. Nach erfolgter Anerkennung erhält jeder der vertragschließenden Teile
eine Ausfertigung.
Zur Feststellung des Anlagekapitals ist in gleicher Weise nach vorheriger Verständigung
mit der Königlich Bayerischen Regierung bei späteren auf den im Königreich Bayern ge-
legenen Teilstrecken vorkommenden Erweiterungen und Ergänzungen zu verfahren, wenn sie
im einzelnen Falle mindestens fünftausend Mark Kosten verursachen.
Die Königlich Bayerische Regierung behält sich das Recht vor, die innerhalb des König-
reichs Bayern gelegenen Strecken der Bahnen je nach Ablauf von zwanzig Jahren nach
der Betriebseröffnung anzukaufen. Als Kaufpreis gilt das nach Absatz 1 und 2 festgesetzte
Anlagekapital. Sollte sich der Zustand der Bahnen zur Zeit ihres Ankaufs im Vergleich
mit der ursprünglichen Anlage wesentlich verschlechtert haben, so soll von der Entschädigung,
nötigenfalls auf Grund einer Entscheidung des Schiedsgerichts (Artikel 21), ein entsprechender
Abzug gemacht werden.
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