Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

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rats zu den Sitzungen der Landesschulkommission und umgekehrt Mitglieder der Landes- 
schulkommission zu den Sitzungen des Obersten Schulrats beizuziehen. 
§ 5. 
Die Mitglieder der Landesschulkommission erledigen die Geschäfte teils in Plenar- 
sitzungen, teils in Abteilungssitzungen; sie werden jeweils durch den Staatsminister des 
Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten einberufen. Plenarsitzungen sind nach 
Bedürfnis anzuberaumen zur Beratung grundlegender Vorschriften für die Organisation der 
treffenden Schulen, zur Prüfung allgemein gültiger Lehrpläne und zur Begutachtung sonstiger 
wichtiger Angelegenheiten des Unterrichts und der Erziehung. 
Zum Zwecke der Beratung von Fragen, welche ausschließlich einzelne Schulgruppen 
betreffen, dann zur Vorberatung von Verhandlungsgegenständen für die Plenarsitzung ist 
die Landesschulkommission entsprechend den in § 4 Absatz 1 unter IIIV aufgeführten Schul- 
gruppen in vier Abteilungen gegliedert. Diesen Abteilungen obliegt vor allem wichtige 
Vorlagen für die Plenarsitzung, insbesondere allgemein verbindliche Anordnungen und neue 
Einrichtungen vorzuberaten. Ohne nachfolgende Behandlung in Plenarsitzungen können durch 
die Abteilungen Einzelnangelegenheiten, Ausführungs= und Vollzugsvorschriften begutachtet, 
die für den Schülergebrauch in den einzelnen Schulgruppen zuzulassenden Lehrbücher und 
Lehrmittel geprüft, ferner Prüfungsaufgaben ausgewählt werden. 
In den Plenar= wie in den Abteilungssitzungen kommt den Mitgliedern das Recht 
zu Wünsche und Anträge vorzubringen, welche der Beratung und eventuellen Beschluß- 
fassung zu unterstellen sind. 
Welche Gegenstände sonst in den Plenar= oder Abteilungssitzungen zu behandeln sind, 
bestimmt der Staatsminister des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten. Von 
demselben können der Landesschulkommission auch sonstige auf das Schulwesen bezügliche 
Gegenstände zur Beratung zugewiesen werden. Dem Staatsminister des Innern für 
Kirchen= und Schulangelegenheiten ist es auch unbenommen, für wichtigere Angelegenheiten, 
welche eine besondere Fachkenntnis erheischen, statt der Beratung im Plenum der Landes- 
schulkommission eine solche in der entsprechenden Abteilung, die auch durch Zuziehung 
weiterer Sachverständiger verstärkt werden kann, anznordnen. 
III. Gemeinschaftliche Bestimmungen. 
§ 6. 
Die Schulkommissionen erledigen ihre Geschäfte auf Vortrag eines Referenten in 
kollegialer Beratung. 
Die Vorsitzenden können sich in Verhinderungsfällen durch ein Mitglied der Schul- 
kommission vertreten lassen. Die Referate verteilt der Vorsitzende.
	        
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