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rats zu den Sitzungen der Landesschulkommission und umgekehrt Mitglieder der Landes-
schulkommission zu den Sitzungen des Obersten Schulrats beizuziehen.
§ 5.
Die Mitglieder der Landesschulkommission erledigen die Geschäfte teils in Plenar-
sitzungen, teils in Abteilungssitzungen; sie werden jeweils durch den Staatsminister des
Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten einberufen. Plenarsitzungen sind nach
Bedürfnis anzuberaumen zur Beratung grundlegender Vorschriften für die Organisation der
treffenden Schulen, zur Prüfung allgemein gültiger Lehrpläne und zur Begutachtung sonstiger
wichtiger Angelegenheiten des Unterrichts und der Erziehung.
Zum Zwecke der Beratung von Fragen, welche ausschließlich einzelne Schulgruppen
betreffen, dann zur Vorberatung von Verhandlungsgegenständen für die Plenarsitzung ist
die Landesschulkommission entsprechend den in § 4 Absatz 1 unter IIIV aufgeführten Schul-
gruppen in vier Abteilungen gegliedert. Diesen Abteilungen obliegt vor allem wichtige
Vorlagen für die Plenarsitzung, insbesondere allgemein verbindliche Anordnungen und neue
Einrichtungen vorzuberaten. Ohne nachfolgende Behandlung in Plenarsitzungen können durch
die Abteilungen Einzelnangelegenheiten, Ausführungs= und Vollzugsvorschriften begutachtet,
die für den Schülergebrauch in den einzelnen Schulgruppen zuzulassenden Lehrbücher und
Lehrmittel geprüft, ferner Prüfungsaufgaben ausgewählt werden.
In den Plenar= wie in den Abteilungssitzungen kommt den Mitgliedern das Recht
zu Wünsche und Anträge vorzubringen, welche der Beratung und eventuellen Beschluß-
fassung zu unterstellen sind.
Welche Gegenstände sonst in den Plenar= oder Abteilungssitzungen zu behandeln sind,
bestimmt der Staatsminister des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten. Von
demselben können der Landesschulkommission auch sonstige auf das Schulwesen bezügliche
Gegenstände zur Beratung zugewiesen werden. Dem Staatsminister des Innern für
Kirchen= und Schulangelegenheiten ist es auch unbenommen, für wichtigere Angelegenheiten,
welche eine besondere Fachkenntnis erheischen, statt der Beratung im Plenum der Landes-
schulkommission eine solche in der entsprechenden Abteilung, die auch durch Zuziehung
weiterer Sachverständiger verstärkt werden kann, anznordnen.
III. Gemeinschaftliche Bestimmungen.
§ 6.
Die Schulkommissionen erledigen ihre Geschäfte auf Vortrag eines Referenten in
kollegialer Beratung.
Die Vorsitzenden können sich in Verhinderungsfällen durch ein Mitglied der Schul-
kommission vertreten lassen. Die Referate verteilt der Vorsitzende.