Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

Geseh-und Verurdunngshlat 
für das 
Königreich Bayern. 
  
Nr. 45. 
München, den 12. September 1905. 
  
  
  
Inhalt: 
Oberpolizeiliche Vorschriften zum Schutze der bei Tiefbauten beschäftigten Personen vom 4. September 1905. 
— Bekanntmachung vom 2. September 1905, die Einführung der Eisenbahn-Verkehrsordnung in Bayern 
betreffend. — Königlich Allerhöchste Genehmigung zur Annahme fremder Dekorationen. 
Oberpolizeiliche Vorschriften zum Schutze der bei Tiefbauten 
beschäftigten Personen. 
fl. Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aubern, 
f#. Staatsministerium des Innern. 
  
Auf Grund des Art. 101 des Polizeistrafgesetzbuches für das Königreich Bayern vom 
26. Dezember 1871 in der durch das Gesetz vom 22. Juni 1900 (Gesetz= und Verordnungs- 
blatt Seite 484) geänderten Fassung, dann des § 120e Abs. II der Reichsgewerbeordnung 
erlassen die K. Staatsministerien des Königlichen Hauses und des Außern und des Innern 
die nachstehenden oberpolizeilichen Vorschriften. 
I. Allgemeine Vorschriften. 
§ 1. 
Sämtliche Arbeiten bei Tiefbauten, insbesondere an Gerüsten und anderen provisorischen Ausführung 
Bauvorrichtungen, müssen den Rücksichten auf Leben und Gesundheit der Arbeiter entsprechend Bauarbeiten 
fest und sicher ausgeführt und durch hiezu befähigte Personen geleitet und beaufsichtigt werden. 
100 
im 
allgemeinen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.