Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

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WMeteriglien Die bei dem Baubetriebe sowie bei den provisorischen Bauanlagen zur Verwendung 
Mafehrn. kommenden Materialien, Geräte und Maschinen müssen sich stets in gutem, vollkommen 
ultcgeshbsge gebrauchsfähigem und zweckentsprechendem Zustande befinden und in angemessenen Zwischen- 
räumen sorgfältig untersucht werden. 
§ 3. 
Arbeiten von Bei Arbeiten, welche besondere Kenntnisse erfordern oder mit besonderer Gefahr ver- 
besonderer ü#rt bunden sind, insbesondere bei der Aufstellung und Abtragung von Rüstungen jeder Art, 
beim Brems= und Seilbahnbetrieb, bei maschinellen Anlagen, beim Schiffahrtsbetrieb, bei 
Abbruch= und Sprengarbeiten dürfen nur fachkundige, geübte und zuverlässige Personen ver- 
wendet werden. 
§ 4. 
Gebrechliche Personen, von denen dem Arbeitgeber bekannt ist, daß sie an körperlichen Gebrechen 
Versonen. leiden, dürfen nur bei Arbeiten beschäftigt werden, welche sie ohne Gefahr für sich und 
andere ausüben können. 
§ 5. 
Die Zugange I. Durch Anlage sicherer Zugänge und durch geeignete Vorkehrungen (Treppen, Leitern, 
Arbeksstätte Stege usw.) ist dafür zu sorgen, daß die Arbeiter die ihnen auf den Baustellen zugewiesenen 
Arbeitsplätze ohne Gefahr erreichen und verlassen können. 
II. Bei Dunkelheit sind während des Betriebes die Arbeitsstellen und deren Zugänge 
ausreichend zu beleuchten. 
III. Das Betreten der Baustelle nach Schluß der Arbeit ist zu untersagen und soweit 
tunlich durch Abschließen der Zugänge zu verhindern. 
86. 
Abschluß der Alle beim Verkehr der Arbeiter in Betracht kommenden Vertiefungen der Baustelle, 
Sffnungen, wie Luken, Fundamentgruben, Schachtlöcher, Kalkgruben, sind sicher einzufriedigen oder sicher 
zu überdecken. 
§ 7. 
Rettungs- I. Zur Ausführung von Arbeiten an besonders ausgesetzten Stellen müssen, soferne 
vorkehrungen. hiezu nicht genügend sichere Schutzgerüste hergestellt sind, Sicherheitsgürtel und starke Leinen 
vorrätig gehalten werden. Die Arbeiter sind zum Gebrauche derselben anzuhalten. 
II. Bei allen mit der Gefahr des Ertrinkens verbundenen Arbeiten nächst und auf dem 
Wasser sind Rettungsvorkehrungen (Kähne, Seile, Haken, Rettungsringe oder -Bälle u. dergl.) 
an geeigneter Stelle bereit zu halten.
	        
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