Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

II. Gerüste, Leitern, Abbrucharbeiten und dergleichen. 
§ 13. 
Allgemeine I. Alle Gerüste müssen den fachmännischen Grundsätzen und dem jeweiligen Zwecke 
Batiomungen entsprechend in genügender Festigkeit hergestellt und unterhalten werden. 
II. Ungleichmäßige und übermäßige Belastung der Gerüste ist verboten. 
III. Eigenmächtige Anderungen an den Gerüsten, insbesondere das Herausnehmen von 
Klammern und Hölzern, das Entfernen von Schutzbrettern und Dielen, sind den Arbeitern 
zu verbieten. 
8 14. 
Gerüstständer. Die Gerüstständer müssen in einer der Beanspruchung entsprechenden Weise mittels 
Holzunterlagen (Schwellen) oder durch Eingrabung oder Einrammung sicher und unverrückbar 
mit dem Untergrunde verbunden werden. 
15. 
Scus I. Die Gerüste sind mit den nötigen Streichstangen zu versehen, die entsprechend 
Fchiebungen befestigt und bei stärkerer Belastung noch durch untergenagelte Knaggen, Eisenklammern, Steif- 
der Gerüste hölzer oder ähnliche Hilfsmittel unterstützt werden müssen. 
II. Zur Verhütung von Längen= und Seitenverschiebungen der Gerüste müssen genügend 
starke Diagonalverstrebungen angebracht werden. 
8 16. 
Geristbelag. I. Die zum Gerüstbelag verwendeten Hölzer müssen eine ihrer Belastung entsprechende 
Brustwehren, Stärke haben, dicht aneinander und so gelegt werden, daß das Aufschnappen oder Aus- 
baustreppen. weichen derselben ausgeschlossen ist. 
II. Gerüstgeschoße, auf welchen gearbeitet wird, oder welche von Arbeitern begangen 
werden müssen, sind mit Bretterbelag und da, wo sie von Wänden abstehen, innen und 
außen mit gehörig befestigten Brustwehren und Bordbrettern zu versehen. Die Bordbretter 
müssen an den Bretterbelag dicht anschließen. 
III. Aus den Gerüstbrettern, Gerüstlatten und sonstigen zur Verwendung gelangenden 
Holzteilen sind vorstehende Nägel zu entfernen. 
IV. Lauftreppen und Stege sind mit festen Geländern zu versehen und in einer 
solchen Breite anzulegen, daß sie das Ausweichen zweier Personen gestatten. 
*l 17. 
ämwebäun, Die Verwendung von Hängekörben und Hängeböden ist nur mit besonderer distrikts- 
polizeilicher Genehmigung und nur für solche Bauvornahmen zulässig, zu deren Ausführung 
ein größerer Materialaufwand nicht notwendig ist. Diese Gerüste müssen vor der Ver- 
wendung auf ihre Tragfähigkeit geprüft und gegen Absturz genügend versichert werden.
	        
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