Nr. 45. 571
8 18.
J. Bei allen Arbeiten, bei denen eine erhebliche Gefahr des Absturzes von Personen Besondere
oder des Herunterfallens von Bauteilen und Werkzeugen besteht, sind besondere Schutz- Schusgerüfte
gerüste anzubringen.
II. Sind letztere lediglich zum Schutze der unterhalb arbeitenden Personen, nicht auch
für den Verkehr von Personen bestimmt, so sollen sie so hergestellt werden, daß sie nicht
ohne weiteres betreten werden können.
§ 19.
I. Leitern müssen den Austritt entsprechend überragen und so befestigt werden, daß Leitern.
sie weder unten abrutschen, nach oben überschlagen oder ausweichen können.
II. Die Sprossen müssen in denselben gut befestigt sein und dürfen nicht durch auf-
genagelte Holzstücke ersetzt werden.
III. Der Transport von Lasten auf Leitern ist verboten.
IV. Leitern dürfen nicht als Laufgänge oder als Gerüstgeschoße verwendet werden.
8 20.
I. Während des Aufstellens der Gerüste und des Aufbringens (Aufziehens) der Gerüst- Aufstellen und
hölzer oder anderer Baumaterialien hat, wenn nicht genügende Vorkehrung zur Sicherheit Abbechen der
getroffen ist, jede andere Beschäftigung an den betreffenden Stellen zu ruhen. Aufbringen
II. Desgleichen ist Sorge zu tragen, daß bei dem Abbruch der Gerüste und bei dem Baumaterials.
Entfernen von Absteifungen ein unnützes Verweilen von Arbeitern unter denselben nicht
stattfindet.
§ 21.
I. Bei Abbrucharbeiten sind ausreichende Vorsichtsmaßregeln zum Schutze der Personen Abbruch-
gegen herabfallende Gegenstände zu treffen. Ein Umwerfen ganzer Wände oder sonstiger arbeiten.
Bauteile ist nur bei besonderen Verhältnissen gestattet. Sprengungen dürfen nur mit Er-
laubnis der Distriktspolizeibehörde vorgenommen werden.
II. Für die entsprechende Absteifung von Bauwerken, welche durch den Abbruch an-
stoßender Bauteile ihre Stütze verlieren, ist Sorge zu tragen.
III. Aus Abbruchholz vorstehende Nägel sind zu entfernen oder umzuschlagen.
IV. Bauschutt ist beim Aufschütten und Aufladen zur Vermeidung des Staubens
ausreichend zu begießen.
III. Erdarbeiten.
8 22.
I. Es darf nur an Erd= und Felswänden gearbeitet werden, deren Neigung der Stand- Arbeiten
fähigkeit des Materials entspricht. Wo dies nicht der Fall und eine entsprechende Ab- un rdenund