Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

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böschung nicht möglich ist, sind die Wände durch Sicherheit gewährende Absteifungen zu 
stützen. 
II. Dies gilt auch für Baugruben und Gräben jeder Art, die nötigenfalls regelrecht 
auszuschalen und stets am oberen Rande mit Bordbrettern zu versehen sind. 
III. Das Arbeiten an überhängenden Wänden ist verboten, desgleichen das Unterhöhlen 
der Wände und das lotrechte Abarbeiten über Brusthöhe. 
ä323. 
I. Wird eine steile Erd= oder Felswand durch Abkeilen, Sprengen oder in anderer 
Weise gelöst, so muß im Bereiche der Gefahr während dieser Verrichtung und solange die 
Absturzfläche nicht von losen, absturzdrohenden Teilen gereinigt ist, die regelmäßige Arbeit 
ausgesetzt bleiben. 
II. Außerdem sind solche Wände vor dem Arbeitsbeginn, namentlich bei Regen, Frost 
oder Tauwetter, auf das Vorhandensein von einsturzdrohenden Teilen zu prüfen und nötigen- 
falls zu sichern. 
§ 24. 
’i I. Neben vorhandenen Bauwerken ist der Aushub der Baugruben, die Lagerung des 
Bauwerken. Aushubmaterials und die Herstellung der Fundamente mit besonderer Vorsicht und nur nach 
Vornahme der nötigen Absteifungen, veranlaßten Falles stückweise, auszuführen. Das Gleiche 
gilt für das Unterfangen bereits bestehender Fundamentmauern. 
II. Nach Regengüssen sind die Sicherungen auf ihre Haltbarkeit besonders zu prüfen. 
§ 25. 
Einfüllen der Beim Zuschütten der Baugruben und Gräben dürfen die Aussteifungen erst dann 
nugruben entfernt werden, wenn sie durch das Einfüllen entbehrlich geworden sind. 
§ 26. 
ruen- Brunnenschachte müssen bei Grabung in nicht felsigem Boden und einer Tiefe von 
mehr als 1,5 m ausgeschalt werden. Bei der Aufmauerung darf die Verschalung stets 
nur soweit entfernt werden, als es durch die Aufmauerung notwendig wird. 
§ 27. 
Vorsichts- I. Vor dem Einfahren und Einsteigen in Brunnenschachte, Abortgruben, Kanäle und 
ßregel 
Shein andere unterirdische Hohlräume ist festzustellen, ob in denselben keine das Leben oder die 
in alietaen“ Gesundheit gefährdende Gase vorhanden sind; gegebenenfalls ist für die Beseitigung derselben 
Sorge zu tragen. 
II. Der zuerst einsteigende Arbeiter ist anzuseilen.
	        
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