Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

  
eseh-und Verudingshut 
für das 
Königreich Vayern. 
Nr. 9. 
München, den 15. Februar 1905. 
  
  
  
Inhalt: 
Bekauntmachung vom 11. Februar 1005, die Einführung der Eisenbahn-Verkehrsordnung in Bayern betreffend. 
  
  
  
Nr. 1204V. 
Bekanntmachung, die Einführung der Eisenbahn-Verkehrsordnung in Bayern betreffend. 
K. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Die Bestimmungen der Eisenbahn-Verkehrsordnung und der Anlage B hiezu (Gesetz- 
und Verordnungsblatt 1899 S. 1075 ff.) werden in nachstehender Weise abgeändert: 
1. Der § 51 Abs. 2 erhält folgende Fassung: 
Die Aufnahme weiterer Erklärungen in den Frachtbrief, die Ausstellung 
anderer Urkunden anstatt des Frachtbriefs sowie die Beifügung anderer Schrift- 
stücke zum Frachtbrief ist unzulässig, soweit es nicht durch die Verkehrsordnung 
selbst oder durch die Eisenbahnverwaltungen unter Genehmigung der Landes- 
Aufsichtsbehörde für statthaft erklärt ist. Die Erklärungen, die Urkunden und 
die Schriftstücke dürfen nur das Frachtgeschäft betreffen. 
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