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VII. Herzogtum Sachsen-Coburg-Gotha.
Coburg: 1Oberrealschule (Ernestinum).
VIII. Herzogtum Anhalt.
Dessau: sOberrealschule — zur Zeit entwickelt
bis IIa einschließlich — (verbunden
mit Realgymnasium).
IX. Freie Hanfestadt Bremen.
Bremen: LOberrealschule,
Bremen: sRealgymnasium (für die Klassen V
bis I noch Oberrealschule).
X. Freie und Hausestadt Hamburg.
Hamburg: Oberrealschule vor dem Holstentore,
Oberrealschule auf der Uhlenhorst.
XI. Elsaß-Lothringen.
tWMet,
Mülhausen i. Elsaß: iischpalschue (Gewerbe-
ule),
#Straßburg i. Elsaß.
B. Lehranstalten, bei welchen der einjährige erfolgreiche Besuch der ersten Klasse,
d. h. der einjährige erfolgreiche Besuch der obersten Klasse bei siebenstusigen Nichtvoll-
anstalten, zur Darlegung der Hefähigung nötig ist.
a. Progymnasten.
I. Königreich Württemberg.
*Ohringen.
II. Großherzogtum Baden.
Durlach: Progymnasium (verbunden mit Real-
abteilung),
Karlsruhe: Gymnasialabteilung (verbunden mit
Realgymnasium).
III. Großherzogtum Hessen.)
Alzey: Progymnasium (verbunden mit Real-
schule),
Bingen: Prounmnasium (verbunden mit Real-
chule),
Dieburg: Progymnasialabteilung der höheren
Bürgerschule (verbunden mit Real-
schule).
IV. Herzogtum Sachsen-Coburg-Gotha.
Ohrdruf: Progymnasium (verbunden mit Real-
chule).
b. Realprogymnasten.
1. Königreich Württemburg.
Böblingen,
Calw,
Geislingen,
Heilbronn: Realklassen des Gymnasiums,
Nürtingen.
II. Großherzogtum Baden.
Durlach: Realabteilung des Progymnasiums,
Lörrach: Realprogymnassum (verbunden mit
Gymnasium),
Weinheim.
III. Großherzogtum Meckleuburg-Schwerin.
Ribnitz.
IV. Großherzogtum Mecklenburg-Strelitz.
Schönberg: Realschule.
V. Fürstentum Schwarzburg-NRudolstadt.
Frankenhausen.
VI. Fürstentum Schaumburg-Lippe.
Bückeburg: Realprogymnasium (verbunden mit
Gymnasium und Lehrerseminar).
1) Solche Schüler, welche im Interesse ihres künftigen Berufs mit dem Abschlusse des sechsten Jahrganges
(der Untersekunda) oder vor Absolvierung des siebenten (der Obersekunda) die Anstalt verlassen und sich den Be-
rechtigungsschein zum einjährigfreiwilligen Dienste erwerben wollen, haben sich der fakultativen Abschlußprüfung
zu unterziehen, für welche die Hessische artumgsordeung, vom 15. Dezember 1899 maßgebend ist. Nach einer
neueren Bestimmung mit rückwirkender Geltung für den Ostertermin 1903 können auch Nichtschüler diese Prüfung
egen.