Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

Nr. 49. 613 
einer türfreien Wand anzubringen. Befindet sich in derselben Wand mit diesem Fenster 
eine Tür oder ein zu öffnendes Fenster, so ist elektrisches Glühlicht in doppelten, durch ein 
Drahtnetz geschützten Birnen mit Außenschaltung und guter Isolierung der Leitung anzuwenden. 
Wird zur Beleuchtung Azetylen verwendet, so muß daneben eine andere, den vorstehenden 
Bestimmungen entsprechende Beleuchtung betriebsbereit vorhanden sein. 
85. 
Die Apparatenräume dürfen für andere Zwecke nicht verwendet und von Unbefugten 
nicht betreten werden. Das Betreten dieser Räume mit Licht sowie das Rauchen in ihnen 
ist verboten. Diese Verbote sind an den Türen deutlich sichtbar zu machen. 
86. 
Die Entlüftung der Apparatenräume hat durch genügend weite, im höchsten Punkte 
dieser Räume aufzusetzende Rohre zu geschehen. Die Entlüftungsrohre der Räume sind bis 
über das Dach derart ins Freie zu führen, daß die abziehenden Gase und Dünste weder 
in geschlossene Räume noch in Kamine gelangen können. 
87. 
Die Apparate müssen in allen Teilen so hergestellt sein, daß sie gegen Formveränderung Beschaffenheit 
und Durchrosten widerstandsfähig sind und dauernd gasdicht bleiben. der Apparate. 
88. 
In den Apparaten und Gasleitungen dürfen keine aus Kupfer bestehenden Teile an— 
gebracht sein. Die Verwendung von Messing ist zulässig. 
89. 
I. Die Apparate müssen so eingerichtet sein, daß sie entweder eine vollständige Ent- 
lüftung gestatten, oder das Entweichen des Gasluftgemisches in ausreichendem Maße er- 
möglichen. Sie müssen ferner so eingerichtet sein, daß ein überdruck von mehr als einer 
halben Atmosphäre und im Entwickler eine Erhitzung über 100 Grad Celsius ausgeschlossen 
bleibt, sofern nicht für fabrikmäßige Betriebe in der Genehmigung nach § 16 der Gewerbe- 
ordnung etwas anderes bestimmt ist. Ferner müssen Vorrichtungen zur Entfernung von 
Verunreinigungen (Phosphorwasserstoff, Ammoniak und dergleichen) vorhanden sein. 
II. Das Zurücktreten von Gas aus dem Gasbehälter in den Entwickler muß durch 
einen Wasserabschluß verhindert sein. 
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