Nr. 49. 613
einer türfreien Wand anzubringen. Befindet sich in derselben Wand mit diesem Fenster
eine Tür oder ein zu öffnendes Fenster, so ist elektrisches Glühlicht in doppelten, durch ein
Drahtnetz geschützten Birnen mit Außenschaltung und guter Isolierung der Leitung anzuwenden.
Wird zur Beleuchtung Azetylen verwendet, so muß daneben eine andere, den vorstehenden
Bestimmungen entsprechende Beleuchtung betriebsbereit vorhanden sein.
85.
Die Apparatenräume dürfen für andere Zwecke nicht verwendet und von Unbefugten
nicht betreten werden. Das Betreten dieser Räume mit Licht sowie das Rauchen in ihnen
ist verboten. Diese Verbote sind an den Türen deutlich sichtbar zu machen.
86.
Die Entlüftung der Apparatenräume hat durch genügend weite, im höchsten Punkte
dieser Räume aufzusetzende Rohre zu geschehen. Die Entlüftungsrohre der Räume sind bis
über das Dach derart ins Freie zu führen, daß die abziehenden Gase und Dünste weder
in geschlossene Räume noch in Kamine gelangen können.
87.
Die Apparate müssen in allen Teilen so hergestellt sein, daß sie gegen Formveränderung Beschaffenheit
und Durchrosten widerstandsfähig sind und dauernd gasdicht bleiben. der Apparate.
88.
In den Apparaten und Gasleitungen dürfen keine aus Kupfer bestehenden Teile an—
gebracht sein. Die Verwendung von Messing ist zulässig.
89.
I. Die Apparate müssen so eingerichtet sein, daß sie entweder eine vollständige Ent-
lüftung gestatten, oder das Entweichen des Gasluftgemisches in ausreichendem Maße er-
möglichen. Sie müssen ferner so eingerichtet sein, daß ein überdruck von mehr als einer
halben Atmosphäre und im Entwickler eine Erhitzung über 100 Grad Celsius ausgeschlossen
bleibt, sofern nicht für fabrikmäßige Betriebe in der Genehmigung nach § 16 der Gewerbe-
ordnung etwas anderes bestimmt ist. Ferner müssen Vorrichtungen zur Entfernung von
Verunreinigungen (Phosphorwasserstoff, Ammoniak und dergleichen) vorhanden sein.
II. Das Zurücktreten von Gas aus dem Gasbehälter in den Entwickler muß durch
einen Wasserabschluß verhindert sein.
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