Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

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10. 
Beschaffenheit Die Leitungen müssen bis zu einem überdrucke von 1/19 Atmosphäre vollkommen dicht 
der Leitungen und im übrigen unter Beobachtung derselben Vorsichtsmaßregeln wie die Steinkohlen- 
gasleitungen gelegt sein. 
§ 11. 
Abzugsrohr. I. Der Gasbehälter muß mit einem Abzugsrohre versehen sein, welches das Abströmen 
des sich nachentwickelnden Gases gestattet, sobald der Gasbehälter nicht mehr aufnahme- 
fähig ist. 
II. Dieses Abzugsrohr muß von mindestens gleicher Weite wie das Gaszuführungs- 
rohr sein und ist bis über das Dach derart ins Freie zu führen, daß die abziehenden Gase 
und Dünste weder in geschlossene Räume noch in Kamine gelangen können. 
8 12. 
überwachung Die überwachung und Bedienung der Apparate darf nur durch zuverlässige, mit der 
— Einrichtung und dem Betriebe vertraute Personen erfolgen. 
der Apparate. 
8 13. 
Carbid- Die bei der Herstellung von Azetylen verbleibenden Carbidrückstände müssen in gefahr— 
rückstände. 
loser Weise entfernt werden. 
§ 14. 
Auf- I. Die Aufbewahrung von Calciumcarbid und anderen durch Wasser zersetzbaren Carbiden 
bew abrung darf nur in wasserdicht verschlossenen Gefäßen und in trockenen, hellen, gut gelüfteten Räumen, 
welche gegen den Zutritt von Wasser unter allen Umständen geschützt sind, erfolgen. 
II. Eine etwaige Heizung darf nur durch Einrichtungen geschehen, bei denen auch im 
Falle der Beschädigung der Eintritt von Wasser in den Lagerraum und der Zutritt etwa 
entwickelten Azetylens zu offenem Feuer oder hoch erhitzten Gegenständen ausgeschlossen ist. 
III. Geöffnete Carbidgefäße sind mit wasserdicht schließenden oder übergreifenden, wasser- 
undurchlässigen Deckeln verdeckt zu halten. 
IV. Die Anwendung von Entlötungsapparaten zum Offnen verlöteter Büchsen ist verboten. 
V. Die Lagerung in Kellern ist untersagt. 
VI. Die Gefäße müssen die Aufschrift tragen: „Carbid, gefährlich, wenn nicht 
trocken gehalten“.
	        
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