Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

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§ 29. 
Einführungs- Gegenwärtige Verordnung tritt 14 Tage nach ihrer Veröffentlichung durch das Gesetz- 
termin. und Verordnungsblatt für den ganzen Umfang des Königreichs in Wirksamkeit. Von dem 
gleichen Tage ab wird die K. Verordnung vom 22. Juni 1901, die Herstellung, Auf- 
bewahrung und Verwendung von Azetylengas und Lagerung von Carbid betreffend, außer 
Wirksamkeit gesetzt. 
Berchtesgaden, den 15. Oktober 1905. 
Luitpold, 
Prinz von Hayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Graf v. Feilitzsch. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
Ministerialrat Schreiber. 
Nr. 21598. 
  
Bekanntmachung, den Vollzug der K. Verordnung vom 15. Oktober 1905, die Herstellung, 
Aufbewahrung und Verwendung von Azetylen sowie die Lagerung von Carbid betreffend. 
fl. Staatsministerium des Innern. 
Auf Grund des § 28 der K. Verordnung vom 15. Oktober 1905, die Herstellung, 
Aufbewahrung und Verwendung von Azetylen sowie die Lagerung von Carbid betreffend 
(Ges.= u. Verordn.-Blatt S. 611 ff.), erläßt das K. Staatsministerium des Innern folgende 
Anordnungen: 
Zu § 1 Abst. II. 
In der Beschreibung oder Zeichnung der Apparate muß auch der Ausstellungs= 
ort — die Betriebsstätte — nebst seiner nächsten Umgebung deutlich erkennbar ge- 
macht sein. Die Anweisung über die Behandlung der Apparate muß auch die 
Höchstzahl der Normalflammen zu 10 Liter stündlichem Gasverbrauch angeben sowie 
bei sogenannten Automaten-Apparaten das Höchstgewicht des Carbids, das im Ent- 
wickler aufgespeichert werden darf. 
Zu § 2 Abft. I. 
Unter „Räumen, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind“, hat man 
auch solche Räume zu verstehen, die von Menschen nur gelegentlich benützt werden.
	        
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