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bei weniger als 0,2 chm Inhalt 1,00 mm
„ 0,2 bis 0,5 cbm Inhalt . 1,25»
» 0,5 ö5r 1,5 ö?!"v ö5“ 1,50 ö5
über 1,5 chm Inhallt 29,00 „
Die Wandstärke der inneren Glocke des Gosbehälters soll mindestens betragen:
bei weniger als 0,2 chm Inhalt 0D0,75 mm
„ 0,2 bis 0,5 chm Inhalt . 1,00»
,,05,,15» „ 1,25 „
über 1,5 com Inhalt — 1),850 „
Böden, Deckel und Mannlochpverschlüsse sollen, soweit sie nicht aus Gußeisen hergestellt
sind, je 0,5 mm stärker sein. Außerdem sollen die Apparate in allen Fällen auch durch
die konstruktive Ausführung gegen Formveränderungen hinreichend geschützt sein.
c) Entwickler, Reinigungsapparate und Gasbehälter sollen geschweißt oder genietet
oder gefalzt sein; Weichlot soll hierbei nur als Dichtung zugelassen werden.
d) Für Gußeisen sollen die Normalien der deutschen Gas- und Wasserfachmänner
zugrunde gelegt werden.
Zu § 8.
Alle Rohrleitungen und Verbindungsstücke für Azetylen sollen aus Guß= oder Schmied-
eisen bestehen.
Zu § 9 Abst. I.
Die Apparate sollen folgende Bedingungen erfüllen:
a) Bei Apparaten, in denen die jeweilig eingeführte Carbidmenge nicht auf einmal
zur Vergasung gebracht wird, sollen Wasserzuführung und Carbidfüllung von
außen ohne Unterbrechung des Betriebes in gefahrloser Weise möglich sein. Bei
diesen Apparaten ist die Größe des Gasbehälterraumes nach der Carbidmenge
zu bemessen, die in dem Entwickler aufgespeichert werden kann. Auf je 1 kg
der letzteren soll der nutzbare Gasbehälterraum mindestens betragen:
20 Liter für die ersten 50 kg Carbid,
15 „ „ „ folgenden 50 kg Carbid,
10 „ „ „Carbidmenge, welche 100 kg übersteigt.
Der Entwickler soll bei Apparaten dieser Art so groß bemessen sein, daß
seine Füllung bei vollständiger Inanspruchnahme der vorgesehenen Normalflammen
zu 10 Liter Stundenverbrauch mindestens 5 Stunden ausreicht, unter Zugrunde-
legung einer rechnerischen Gasausbente von 300 Liter Rohazetylen aus 1 kg Carbid.
b) Apparate der unter a angegebenen Art sollen nur für kleinere Anlagen, etwa
bis zu 30 Normalflammen, angewendet werden.