Nr. 49 623
c) Bei Apparaten, in denen Carbid nicht zur Aufspeicherung gelangt, soll der nutz-
bare Gasbehälterraum so groß sein, daß er für jede Normalflamme zu 10 Liter
Stundenverbrauch mindestens 30 Liter beträgt.
d) Bei allen Apparaten sollen die Entwickler so eingerichtet sein, daß bei der Be-
schickung das Carbid nicht in schon vergaste Carbidrückstände fällt und daß die
Carbidrückstände jederzeit bequem, vollständig und gefahrlos beseitigt werden können.
e) Die Apparate können auch durch die Gebrauchsleitung entlüftet werden. Eine
genügende Entlüftung ist dann erfolgt, wenn die Brenner mit hell leuchtender
Flamme brennen. Wenn einzelne Apparate eigene Entlüftungsrohre besitzen,
werden diese (sowie das überstromrohr des Gasbehälters) zweckmäßig in die Ent-
lüftungseinrichtung des Apparatenraumes eingeleitet.
f) Die Materialien der Reiniger und Wäscher sollen widerstandsfähig gegen die
anzuwendende Reinigungsmasse sein.
8) Der Reiniger soll immer vorhanden sein und nicht zwischen Entwickler und Be-
hälter eingeschaltet, sondern hinter dem letzteren aufgestellt werden. Seine Füllung
hat in einer chemisch wirksamen Masse — nicht in Sägemehl, Wolle, Kies u. dgl.
— zu bestehen und ist rechtzeitig zu erneuern.
h) Ein besonderer Wäscher soll immer dann zwischen Entwickler und Behälter ein-
geschaltet werden, wenn das Azetylengas im Entwickler und hinter ihm nur eine
niedere Wassersäule (etwa weniger als 20 cm) durchzieht.
) Entwickler und Behälter sollen von einander wenigstens durch eine Zwischenwand
getrennt sein; jedenfalls darf das Abschlußwasser des Behälters nicht zugleich als
Entwicklungswasser dienen.
k) Die beweglichen Teile der sog. „Antomaten“ müssen so eingerichtet und hergestellt
sein, daß sie dauernd zuverlässig funktionieren.
Zu § 9 Abst. L.
Der Wasserabschluß soll dauernd wirksam sein und sich in der Regel außerhalb des
Gasbehälters befinden.
Zu § 10.
In jeder Anlage soll sich ein gut zugänglicher Hahn (Haupthahn) befinden, durch den
die gesamte Rohrleitung abgesperrt werden kann.
Zu § 11 Abs. UI.
Rohre, die von unten in den Gasbehälter führen oder nach unten aus ihm austreten
und dann wieder nach oben geführt sind, sollen am tiefsten Punkte eine Entwässerungs-
vorrichtung besitzen.
110