Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

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Zu 8 13. 
Da den Carbidrückständen unter Umständen noch unvergastes Carbid beigemengt sein 
kann, so ist bei ihrer Beseitigung auf die Möglichkeit der Bildung eines explosiven Azetylen- 
Luftgemenges Rücksicht zu nehmen. Die Rückstände sollen also nicht an Orten untergebracht 
werden, an denen die Gefahr einer Entzündung besteht. über Gruben, die zur Aufnahme 
der Carbidrückstände dienen, soll keine Beleuchtungsvorrichtung vorhanden sein. Werden solche 
Gruben mit einem Deckel verschlossen gehalten, so soll eine ausreichende Entlüftungs- 
vorrichtung angebracht werden. Das Einbringen der Carbidrückstände in öffentliche Kana- 
lisationen ist nicht zu gestatten. 
Zu 8§ 23. 
Der Verrostung und Dichtheit der Apparate ist bei der Revision ebenso besonderes 
Augenmerk zuzuwenden wie ihrer richtigen Funktionierung und Bedienung. 
  
Nr. 22518. 
Bekanntmachung, Anderung der Bezeichnung gr K. Kupferstich= und Handzeichnungen-Sammlung 
etreffend. 
fl. Staatsministerium des Innern für nirchen- und Schulangelegenheiten. 
Im Namen Beiner Majestüt des Königs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luitpold, des Königreichs Bayern 
Verweser, haben allergnädigst zu genehmigen geruht, daß die bisher mit dem Namen 
„K. Kupferstich= und Handzeichnungen-Sammlung“ bezeichnete Staatssammlung künftighin 
den Namen „K. Graphische Sammlung“ führe. 
Dies wird zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
München, den 11. Oktober 1905. 
Dr. v. Wehner.
	        
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