Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

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83. 
Nachfolgeordnung. 
1. Erster Besitzer des Fideikommisses ist der Stifter Alexander Freiherr von und 
zu Aufseß. Die Nachfolge richtet sich gemäß § 87 des Ediktes über die Familien- 
fideikommisse nach dem Rechte der Erstgeburt und der agnatisch linealischen Erbfolge. 
2. Für den Fall des Aussterbens des Mannesstammes des Stifters wird sein 
Bruder Ernst Freiherr von und zu Aufseß und dessen Mannesstamm zur 
Nachfolge in das Fideikommiß berufen. 
3. Sollte zur Zeit des Aussterbens des Mannesstammes des Stifters der Mannesstamm 
seines Bruders Ernst Freiherrn von und zu Aufseß bereits erloschen sein, und 
daher nicht zur Nachfolge im Sinne der Ziffer 2 gelangen, so wird der Bruder 
des Stifters, Otto Freiherr von und zu Aufseß, und dessen Mannesstamm 
zur Nachfolge in das Fideikommiß berufen. 
4. Wenn aber der Mannesstamm des Bruders des Stifters, Ernst Freiherrn von 
und zu Aufseß, zur Nachfolge in das Fideikommiß gelangt, so wird für den 
Fall des Erlöschens dieses Mannesstammes gemäß § 85 des Edikts der Bruder 
des Stifters, Otto Freiherr von und zu Ausfseß, oder aus dessen Mannes- 
stamm derjenige, welcher bei Fortdauer des fideikommissarischen Verbandes nach 
dem Rechte der Erstgeburt und der agnatisch — linealischen Erbfolge zum Fidei- 
kommisse gelangen würde, substituiert. 
84. 
Rechte und Verbindlichkeiten. 
Der Besitzer des Fideikommisses hat seiner Mutter für die Zeit ihres Witwen- 
standes, seinen jüngeren Brüdern bis zu ihrem 25. Lebensjahre und seinen ledigen 
Schwestern auf Verlangen das ganze Forsthaus nebst Zubehör, wie Holzlagerplatz, 
Waschküchenanteil rc. 2c. unentgeltlich und ohne Anschlag als Wohnung zu überlassen. 
Anpanagen und Wittume sollen bei Volljährigkeit des Besitzers die Hälfte der Guts- 
renten nicht übersteigen. Bei Minderjährigkeit des Besitzers dürfen die ganzen 
Renten abzüglich der Kosten für standesmäßige Erziehung desselben als Apanagen 
und Wittume, jedoch nur im Bedarfsfalle, verwendet werden. 
Geht das Fideikommiß durch Aussterben der Linie des Stifters an eine 
andere Linie über, so dürfen bis zu 65% der Gutsrenten als Apanagen, Wittume 
und Aussteuern für die weiblichen Hinterbliebenen des letzten direkten Nachkommen 
des Stifters verwendet werden.
	        
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