Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

    
Geseh-und Verordnungs- 
für das 
Königreich Bayern. 
Nr. 55. 
München, den 11. November 1905. 
  
Inhalt: 
Bekanntmachung vom 8. November 1905, die Einführung der Eisenbahn-Verkehrsordnung in Bayern betreffend. 
— Ordens-Verleihung. 
    
  
Ü 
  
Nr. 8678/V. 
Bekanntmachung, die Einführung der Eisenbahn-Verkehrsordnung in Bayern betreffend. 
K. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Die Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung (Gesetz= und Verordnungsblatt 1899 
S. 1075) wird in nachstehender Weise abgeändert: 
1. Bei Nr. XXXV: 
a) In der zweiten Klammer werden die Worte „mit Einschluß von Brom bis zum 
Gewichte von 100 Gramm“ ersetzt durch: 
mit Einschluß von Brom bis zum Gewichte von 500 Gramm. 
b) Am Schlusse wird hinzugefügt: 
So verpackt darf auch jeder in den oben bezeichneten Nummern behandelte 
Stoff in Mengen bis zu 10 Kilogramm für sich allein aufgegeben und 
auch in bedeckten Wagen befördert werden. 
2. Nr. IX Abs. 4, XI Abs. 2, Xla Ziffer 3, XVI Abs. 2, XIX Abs. 2, XX Ziffer 5, 
XXI Ziffer 5, XXII Ziffer 5, XXIII Abs. 3 und L Ziffer 3 werden folgender- 
maßen gefaßt: 
118
	        
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