Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

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J. 
Für die zur Eichung zugelassenen Meßwerkzeuge für Flüssigkeiten mit zwei Hähnen 
werden an Eichgebühren erhoben: 
Für Meßwerkzeuge von 2 Liter Raumgehalt und weniger die Sätze gemäß Ziffer II 
Nr. 2 der Gebührentaxe; 
  
B. 
A. 1 Fur 
Für die Prüfung 
Eichung ohne 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Stempelung 
44 
für Meßwerkzeuge zu 5 Liter . .—-—40—20 
» » » 10 1 s 55 — 30 
77 15% » 20 7½ " . — 70 — 40 
II. 
Für die zur Eichung zugelassenen Milchmaße werden an Eichgebühren erhoben: 
B. 
A. Für 
Für die Prüfung 
Eichung ohne 
Stempelung 
LL□ 
für Milchmaße mit Einteilung bis einschließlich 20 Liter — 40 30 
für Milchmaße mit Einteilung über 20 Liter bis tiuschlielich E 
50 Liter . 60 40 
für Milchmaße mit Einteilung übber 50 Liter — 80 — 60 
6 
III. 
Für selbsttätige Registrierwagen, bei denen die eigentliche Wage eine Dezimal= oder 
Zentesimalwage ist, sind dieselben Gebühren zu erheben wie bei den Registrierwagen, bei 
denen die eigentliche Wage eine gleicharmige Balkenwage ist. 
IV. 
Für die zur Eichung zugelassenen Wagen für Stückgüter im Frachtverkehre der Eisen- 
bahnen werden an Eichgebühren erhoben:
	        
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