Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

Nr. 58. 675 
Bei den gläsernen Meßgeräten dürfen die zur Befestigung der Hähne dienen- 
den Fassungen nicht so eingerichtet sein, daß die Herbeiführung unvollständiger 
Füllungen oder Entleerungen leicht und unbemerkt erfolgen kann. 
3. Die beiden Hähne müssen untereinander derart gekuppelt sein, daß sie durch 
Betätigung nur einer Handhabe gleichzeitig in die für Füllung und Entleerung 
des Maßraums geeigneten Stellungen gebracht werden können. Die Meßgeräte 
müssen sich nach beiden Hähnen hin kegel= oder kuppelförmig verjüngen, so daß 
ihre völlige Füllung und Entleerung gewährleistet wird. Die Offnungen der 
Hähne müssen so beschaffen sein, daß bei geringen Schiefstellungen des Meß- 
werkzeugs Unterschiede in den Füllungen nicht eintreten. Im übrigen gelten für die 
eingeteilten Meßwerkzeuge die für Gestalt und Einrichtung der Meßwerkzeuge 
mit einem Hahne geltenden Bestimmungen der Bekanntmachung vom 6. Juli 1892. 
4. Als zulässige Eichfehler gelten für alle vorkommenden Maßgrößen die im § 11 
der Eichordnung festgesetzten Fehlergrenzen. 
5. Für die Stempelung sind die für Meßwerkzeuge mit einem Hahne geltenden 
Bestimmungen maßgebend, außerdem sind die zur Sicherung der Kuppelung der 
beiden Hähne erforderlichen Stempelungen auszuführen. 
IV. 
Eichung von Milchmasßen. 
Zum Zumessen von Milch sind Maße mit gleichartiger Einteilung zulässig, wenn sie 
den folgenden Bestimmungen genügen. 
§ 1. 
Zulässige Maße. 
1. Der Gesamtraumgehalt darf nicht weniger als 10 Liter betragen. Die Einteilung 
soll an einer Skale abzulesen sein; sie muß nach dem viter fortschreiten, doch dürfen Maße 
mit einem Gesamtraumgehalte von 20 Liter und weniger Unterabteilungen zu ½ Liter haben. 
2. Als Material ist nur Metall unter der Voraussetzung des § 7 der Eichordnung 
(in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Angust 1895, Gesetz= und Verordnungsblatt 
1895 S. 264) zulässig. 
3. Der Maßkörper muß zylindrisch sein und kreisförmigen Querschnitt haben. Die 
Wand muß von genügender Festigkeit sein und aus einem Stücke bestehen. Bei Blech- 
maßen von mehr als 20 Liter Raumgehalt muß die Wand durch Reifen verstärkt sein. 
4. Der Boden soll in der Regel eben sein; Maße, bei denen der Boden mit der 
Wand aus einem Stücke hergestellt ist, dürfen auch nach außen gewölbte Böden haben.
	        
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