Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

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Der Boden soll hinreichend kräftig sein und nicht durchfedern; er muß bei Blechmaßen 
durch aufgelötete Stege verstärkt sein. 
5. Die Maße müssen auf wagerechter, ebener Unterlage fest und senkrecht stehen. 
6. Die Grenze für den Gesamtraumgehalt muß mindestens 5 Zentimeter unterhalb des 
oberen Randes liegen. 
7. Zulässig sind Ausgüsse (Schnauzen), welche jedoch in den Meßraum nicht hinein- 
ragen dürfen. 
8. Der Abstand zweier benachbarter Einteilungsmarken für einen Raumgehalt von 
1 Liter muß bei Maßen bis 20 Liter einschließlich mindestens 2 Zentimeter, bei größeren 
mindestens 1 Zentimeter betragen. Er muß für alle gleichen Teilabschnitte eines Maßes 
gleich groß sein. 
9. Bei Maßen bis zu 20 Liter einschließlich muß die Skale mit 1 Liter, bei den 
größeren mit 5 Liter beginnen. 
§ 2. 
Maße mit Innenskalen. 
1. Der Gesamtraumgehalt der Maße mit Innenskalen darf nicht weniger als 20 Liter betragen. 
2. Zulässig sind Maße mit zwei streifenförmigen Skalen aus Blech, die an der Innen- 
wand einander gegenüber angelötet sind. Die Einteilungsmarken der Skalen müssen entweder 
durch in die Streifen fortlaufend eingeschnittene dreieckige Zähne oder durch aufgesetzte kegel- 
förmige flache Stifte gebildet sein. 
3. Die Blechstreifen für die gezähnten Skalen müssen mindestens 1 Millimeter stark 
sein. Die als Einteilungsmarken dienenden Kanten der Zähne müssen wagerecht verlaufen 
und mindestens 1 Zentimeter lang sein. Die für die Fünffachen des Liter geltenden Kanten 
sollen länger sein als die Kanten für die einzelnen Liter und diese länger als die für die 
halben Liter geltenden Kanten. 
4 Bei den durch Stifte gebildeten Skalen sind für die Begrenzung der Füllungen die 
Spitzen der Stifte maßgebend. Die Stifte für die Unterabteilungen nach der Hälfte des 
Liter sollen kleiner sein als die übrigen. Die Marken für die ganzen und halben Liter sollen 
durch je einen Stift, die für die Fünffachen des Liter durch zwei in wagerechter Linie neben- 
einander gesetzte Stifte gebildet sein. An dem oberen Ende der Skalen muß ein Stift den 
Blechstreifen und die Maßwand durchsetzen, außen vernietet und mit einem Zinntropfen für 
die Stempelung versehen sein. 
83. 
Maße mit durchsichtiger Skale. 
1. Die durchsichtige Skale soll durch einen mindestens 4 Zentimeter breiten Glas- 
streifen, der in der zylindrischen Wand eingesetzt ist, gebildet sein.
	        
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