Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

Nr. 63. 691 
Entlassungen von Beamten und Bediensteten der Pfälzischen Eisenbahnen mit Entziehung 
des Pensionsanspruches können je nach ihrer dienstlichen Stellung nur nach Maßgabe der 
für die K. Staatsdiener und Bediensteten der K. Verkehrsanstalten bestehenden Normen erfolgen. 
Artikel 6. 
Die Staatsregierung wird ermächtigt, die am 1. Januar 1909 nicht oder nicht voll- 
ständig verwendeten Erlöse aufgenommener Prioritätsanlehen der Eisenbahngesellschaften zur 
Ausführung von Bauarbeiten oder zu Anschaffungen, für welche sie bestimmt wurden, zu 
verwenden. 
Artikel 7. 
Die nach Artikel 2 und 3 aufzunehmenden Staatsanlehen sind auf die Staatseisen- 
bahnen zu versichern. Die Tilgung dieser Anlehen richtet sich nach den Bestimmungen der 
hiefür maßgebenden Gesetze. 
Gegeben zu München, den 7. Dezember 1905. 
Luitpold, 
Prinz von SLayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Frhr. v. Podewils. Dr. Graf v. Feilitzsch. v. Miltner. Dr. v. Wehner. v. Frauendorfer. 
v. Pfaff. Frhr. v. Horn. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Ministerialrat 
im K. Staatsministerium des Junern: 
Krazeisen. 
  
Beilage zu Artikel 1 des vorstehenden Gesetzes. 
Pas in Artikel 1 des vorstehenden Gesetzes erwähnte Angebot der 
Generalversammlungen der Pfälzischen GEisenbahngesellschaften 
vom 18. Juli 1904 lantet: 
I. Der Gesamtpreis für die Einlösung der Pfälzischen Eisenbahnen per 1. Januar 1905 
berechnet sich nach den Fusionsbestimmungen auf 246 211 817./#K 60 7J. Dieser Gesamt- 
preis setzt sich zusammen durch die Übernahme der am 1. Januar 1905 noch vorhandenen 
Anlehensreste der drei Gesellschaften mit 153 744 400 . — 0J, sowie durch Hinaus- 
zahlung des Restes mit 92 467 417 60 J an die Gesellschaften.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.