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Der bayerische Staat übernimmt am 1. Januar 1909 das gesamte Eigentum der
Pfälzischen Ludwigsbahn, der Pfälzischen Maximiliansbahn und der Pfälzischen Nord-
bahnen gegen diesen Preis mit der Abänderung, daß die in den Jahren 1905, 1906, 1907
und 1908 sich ergebenden Amortisationsbeträge der Prioritätsanlehen mit zusammen
8 346 900 nicht den Gesellschaften, sondern dem Staate gutkommen sollen, sodaß der-
selbe statt der vorbezeichneten Reste von 153 744 400 — nur zu übernehmen hat den
Betrag von 145 397500 .
Die Zahlung des für die Aktien zu entrichtenden Betrages von 92 467 417 & 60 —t
erfolgt am 1. Januar 1909 in 3½⅛ prozentigen bayerischen Staatsobligationen, welche von
den Gesellschaften al pari angenommen werden.
Werden in den Jahren 1905 bis 1908 einschließlich mit Genehmigung der K. Staats-
regierung weitere Prioritätsanlehen von den Gesellschaften aufgenommen, so wird der Betrag
dieser Anlehen vom Staate ebenfalls übernommen.
II. Der zur Zeit des Überganges des Gesellschaftseigentumes vorhandene Versicherungs-
fonds wird zwischen Staat und Gesellschaften im Verhältnis von 3: 1 verteilt. Der Reserve-
fonds sowie der Reservefonds zur Verfügung der Verwaltung verbleiben den Gesellschaften,
wogegen diese ausschließlich die Aufbringung der rückständigen halbjährigen Aktienzinsen im
Betrage von 1034 359 22 J übernehmen; die auf das letzte Quartal des Jahres 1904
treffende Zinsquote der Prioritäten mit 1388 253 + 51 J wird unter den Ausgaben
des Jahres 1904 verrechnet.
III. Der bayerische Staat übernimmt die statutenmäßigen Verpflichtungen der Pensions-
und Unterstützungskasse sowie der Lebensversicherungskasse des Personals der Pfälzischen Eisen-
bahnen, wogegen dem Staate die Fonds dieser Kassen zum freien Eigentum überwiesen werden.
Der Stand dieser Fonds darf in keinem Falle unter denjenigen per 1. Januar 1905 herab-
sinken. Für die Jahre 1905 bis einschließlich 1908 muß der Gesellschaftszuschuß zur
Pensionskasse 150 Prozent der Mitgliederbeiträge betragen.
Weitere Anderungen des Besoldungsstatus als die im Budget für 1904 vorgesehenen
Aufbesserungen können von den Gesellschaften mit Genehmigung der K. Staatsregierung
bewilligt werden.
IV. Die Gesellschaften verpflichten sich, auf Verlangen der K. Staatsregierung für
Rechnung des Staates neue Linien zu bauen und zu betreiben.
V. Die Bahnanlagen der Gesellschaften mit dem rollenden Material und allen sonstigen
Zubehörungen sind bis zur Übergabe an den Staat in gutem, vollkommen betriebsfähigem
Zustande zu erhalten. Abgänge und erhebliche Mängel an denselben berechtigen den Staat
zur entsprechenden Minderung des Kaufpreises; die Regierung wird alljährlich diese Abzüge
feststellen und zur Kenntnis der Verwaltung bringen.