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Beilage 1 zum Gesetz- und Verordnungsblatte für das Königreich Bayern vom Jahre 1905.7)
Erkenntnis des Gerichtshofes für Kompetenzkonflikte in dem von der Regierung, Kammer des
Innern, von Mittelfranken dem Amtsgerichte Greding gegenüber erhobenen Streite über die Zu-
lässigkeit des Rechtswegs für den von dem Gütler Joseph Meyer in Hausen gegen die Gemeinde
Hausen geltend gemachten Anspruch auf Gewährung von Gemeindenutzungen betreffend.
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern
erkennt der Gerichtshof für Kompetenzkonflikte in dem von der Regierung, Kammer des
Innern, von Mittelfranken dem Amtsgerichte Greding gegenüber erhobenen Streite über die
Zulässigkeit des Rechtswegs für den von dem Gütler Joseph Meyer in Hausen gegen die
Gemeinde Hausen geltend gemachten Anspruch auf Gewährung von Gemeindenutzungen,
daß der Rechtsweg nicht zulässig ist.
Gründe.
Dem Gütler Joseph Meyer in Hausen verlieh auf sein Gesuch vom 9. Juli 1899
die dortige Gemeindeverwaltung am 29. November 1899 das Bürgerrecht. Die von ihm
beanspruchte Teilnahme an den Nutzungen des Gemeindevermögens, insbesondere eines der
Gemeinde gehörenden Waldes, verweigerte die Gemeindeverwaltung, weil nur die Eigentümer
gewisser in der Gemeinde gelegenen Häuser, zu denen das Haus des Meyer nicht gehöre,
zur Teilnahme an den Nutzungen berechtigt seienn. Meyer stellte deshalb an das Be-
zirksamt Hilpoltstein den Antrag, zu erkennen, daß ihm der gleiche Anteil an den Ge-
meindenutzungen zustehe wie den übrigen Bürgern der Gemeinde, und die „Gemeinde-
verwaltung“ zu verurteilen, die rückständigen Gemeindenutzungen für das Jahr 1899 und
die Gemeindenutzungen für das Jahr 1900 ihm zu verabreichen. Das Bezirksamt entschied
am 24. März 1901, daß ein Anspruch des Joseph Meyer auf Teilnahme an den Ge-
meindenutzungen nicht besteht, und wies seinen Antrag auf Verurteilung der Gemeinde-
verwaltung zur Verabreichung der Gemeindenutzungen für die Jahre 1899 und 1900 ab.
Es ging von der Anschauung aus, daß das Recht auf Teilnahme an den Nutzungen mit
dem Eigentum an bestimmten Hänsern verknüpft sei und das Haus des Meyer zu diesen
Häusern nicht gehöre. Auf die von Meyer eingelegte Beschwerde erkannte jedoch die
Regierung, Kammer des Innern, von Mittelfranken am 3. März 1902, daß Meyer zur
Teilnahme an den Nutzungen der unverteilten Gemeindegründe von Hausen berechtigt ist;
* Ausgegeben zu München, den 14. Februar 1905.
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