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sein Anspruch auf Gewährung des ihn treffenden Anteils an den Gemeindenutzungen für
1899 und 1900 wurde „gesonderter Austragung vorbehalten“. In den Gründen der
Entscheidung ist ausgeführt, daß alle Gemeindebürger von Hausen zur Teilnahme an den
Gemeindenutzungen berechtigt sind, daß dies daher bei dem Beschwerdeführer vom Zeitpunkte
der Erwerbung des Bürgerrechts an der Fall ist. Die von dem Bürgermeister namens
der, angeblich allein nutzungsberechtigten Hausbesitzer gegen die Entscheidung der Regierung
eingelegte Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof am 3. Februar 1904 verworfen.
Der Gütler Joseph Meyer erhob hierauf im April 1904 Klage gegen die Gemeinde
Hausen zum Amtsgerichte Greding mit dem Antrage, die Beklagte für schuldig zu erklären,
ihm zwanzig Ster Holz, eine bestimmte Anzahl von Asthaufen, eine bestimmte Menge von
Stockholz und Streuwerk und siebzig Hopfenstangen zu verabreichen oder den in der Klage-
schrift angegebenen Wert dieser Reichnisse zu zahlen. In der Klageschrift ist angegeben,
der Kläger sei seit dem Jahre 1899 Bürger der Gemeinde Hausen und habe als solcher
die geforderten Nutzungen des ungeteilten Gemeindevermögens für die Jahre 1899 bis
1903 zu beanspruchen. Diese würden ihm widerrechtlich vorenthalten. Durch das rechts-
widrige Verhalten der Gemeinde und die Nichtgewährung der Nutzungen sei sein Vermögen
beschädigt und die Gemeinde mit Unrecht bereichert; diese sei deshalb ersatzpflichtig. Bei der
mündlichen Verhandlung der Sache vor dem Amtsgericht erkannte der Vertreter der Beklagten
den Anspruch des Klägers zum Teile an; dagegen bestritt er das Recht des Klägers auf
einen Anteil an den Gemeindenutzungen für das Jahr 1899, weil diese schon im Früh-
jahre verteilt worden seien. Bei einer späteren Verhandlung verstand er sich zur Zahlung
des Werts eines halben Ster Holz für das Jahr 1899. Der Kläger hielt seinen Anspruch
aufrecht und machte geltend, er habe sich schon zu Anfang des Monats Juli 1899 um die
Verleihung des Bürgerrechts beworben, sie sei ihm aber böswillig und aus nichtigen Gründen
verweigert worden und erst auf wiederholte Weisung des Bezirksamts erfolgt. Das Amts-
gericht Greding ordnete zunächst die Aufnahme des Beweises über das Maß und den
Wert der in den Jahren 1899 bis 1903 von den Bürgern der Gemeinde Hausen be-
zogenen Walderzeugnisse an. Noch vor der Beendigung der Beweisaufnahme ging am
25. August 1904 bei dem Amtsgerichte Greding die schriftliche Erklärung der Regierung,
Kammer des Innern, von Mittelfranken vom 20. desselben Monats ein, daß sie nach dem
Inhalte der Klageschrift und der vor dem Gerichte gepflogenen mündlichen Verhandlung die
Entscheidung des Rechtsstreits als zur Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden gehörend, den
Rechtsweg daher für unzulässig erachte. Das Amtsgericht teilte je eine Abschrift dieser
Erklärung den Prozeßbevollmächtigten der Parteien am 1. September 1904 mit. Der
Prozeßbevollmächtigte des Klägers, der Rechtsanwalt Käppel, reichte darauf am 20. Sep-
tember eine Denkschrift ein. In dieser führte er folgendes aus: Die Klage habe die