Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

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Beilagell zum Gesetz= und Verordnungsblatte für das Königreich Bayern vom Jahre 1905.7) 
  
Erkenntnis des Gerichtshofes für Kompetenzkonflikte in dem von der Regierung, Kammer des 
Innern, von Schwaben und Neuburg dem Oberlandesgericht Augsburg gegenüber erhobenen Streite 
über die Zulässigkeit des Rechtswegs für den von der Gemeinde Untermeitingen gegen den vor- 
maligen Gemeindekassier, den dortigen Okonomen Georg Heiß, geltend gemachten Anspruch auf 
Ersatz von 953,25 .K. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern 
erkennt der Gerichtshof für Kompetenzkonflikte in dem von der Regierung, Kammer des 
Innern, von Schwaben und Neuburg dem Oberlandesgericht Augsburg gegenüber erhobenen 
Streite über die Zulässigkeit des Rechtswegs für den von der Gemeinde Untermeitingen gegen 
den vormaligen Gemeindekassier, den dortigen Okonomen Georg Heiß, geltend gemachten 
Anspruch auf Ersatz von 953,25 M, 
daß der Rechtsweg nicht zulässig ist. 
Gründe. 
Der Okonom Georg Heiß in Untermeitingen war Mitglied des dortigen Gemeinde- 
ausschusses und wurde im Jahre 1894 zum Gemeindekassier gewählt. Als solcher hatte er 
die Gemeindekasse, die Schulkasse, die Armenfondskasse und die Lokalmaljzaufschlagkasse zu 
verwalten. Schon bei einem im November 1901 vorgenommenen Kassensturz ergaben sich 
in den Kassen Fehlbeträge; Heiß ersetzte sie. Als bei späteren Kassenvisitationen abermals 
Fehlbeträge entdeckt wurden, legte er infolge eines Beschlusses des Gemeindeausschusses das 
Amt am 30. Jannuar 1903 nieder. Der damals vorgenommene Sturz der Kassen ergab 
einen Fehlbetrag von 572,64.. Das Bezirksamt Schwabmünchen forderte am 10. Fe- 
bruar 1903 den Georg Heiß auf, den Fehlbetrag innerhalb 14 Tagen zu ersetzen, widrigen- 
falls er weitere Maßregeln zu gewärtigen hätte. Dieser Aufforderung leistete er nicht Folge. 
Bald darnach wurde, weil Verdacht bestand, daß er Gelder, die er in seiner amtlichen 
Eigenschaft empfangen hatte, unterschlagen und in Beziehung auf die Unterschlagung die 
Rechnungen unrichtig geführt habe, Voruntersuchung gegen ihn eröffnet. Durch den Beschluß 
der zweiten Ferienstrafkammer des Landgerichts Augsburg vom 28. Juli 1903 wurde er 
jedoch außer Verfolgung gesetzt. Die Strafkammer nahm an, daß zwar „orechnerisch und 
tatsächlich“ ein Fehlbetrag von 572,64 J¾ bestehe, daß aber dem Angeschuldigten eine bewußt 
rechtswidrige Aneignung von Geldern der Gemeinde nicht nachzuweisen sei, weil „seine gesamte 
Kassenführung sehr unsorgfältig, insbesondere seine Buchführung sehr mangelhaft gewesen“ sei. 
  
*) Ausgegeben zu München, den 17. August 1905. 2
	        
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